Zum Inhalt springen

Header

Video
Das Menu des Star-Kochs ins Internet stellen: «Darf man das?»
Aus Kassensturz vom 11.09.2018.
abspielen. Laufzeit 1 Minute 34 Sekunden.
Inhalt

Darf man das? Darf man sein Essen im Restaurant fotografieren?

Karl und Karla essen im Restaurant. Der Kellner bringt zwei kunstvoll angerichtete Teller. Karla fotografiert ihr Gericht und will das Bild ins Internet stellen. Doch der Kellner sagt, das sei verboten. Karla protestiert. Doch darf Karla im Restaurant ihren Teller fotografieren? Darf man das?

Nein. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Wirtes darf Karla ihr Essen nicht fotografieren. Denn: Besonders raffiniert angerichtete Mahlzeiten gelten als Kunstwerke und sind wie diese urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass einzig der Urheber – in diesem Fall die Köchin oder der Koch – bestimmen darf, ob ein Kunstwerk fotografiert und das Bild veröffentlicht werden darf.

Online-Abstimmung
Legende: SRF

Schnipo ist keine Kunst

Damit ein Werk durch das Urheberrechtsgesetz geschützt ist, muss es «individuell» gestaltet sein. Keine Rolle spielt dabei, ob ein Kunstwerk einen hohen Markt- oder Materialwert hat. Es muss einzig individuell gestaltet sein.

Ist also wie im Beispiel von Karla ein Menues bewusst kreativ und kunstvoll angerichtet, gilt es als ein geschütztes Werk. Ein Teller mit einem Schnitzel und einer Handvoll Pommes-Frites dagegen oder eine Schale mit Suppe fällt nicht unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Hier fehlt es an der erkennbaren individuellen Gestaltung. Keine Rolle spielt dagegen, dass Karla das ihr servierte Kunstwerk kurze Zeit später verzehren wird.

Das Dossier

Box aufklappen Box zuklappen

Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet Fragen aus dem Alltag. Hier geht's zu den gesammelten Werken.

Haute Cuisine ist Kunst – auch im rechtlichen Sinne

Durch das Urheberrecht geschützt sind neben kunstvollen Menues alle Arten von Bildern und Skulpturen, Musik, literarische oder wissenschaftliche Texte, Übersetzungen, Bearbeitungen, tänzerische Choreographien, Computerprogramme oder Scherenschnitte. All diese Werke dürfen nur mit Einwilligung des jeweiligen Urhebers fotografiert und weiterverbreitet werden.

Video
Antwort von Kassensturz-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner
Aus Kassensturz vom 11.09.2018.
abspielen. Laufzeit 1 Minute 29 Sekunden.

Meistgelesene Artikel