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Firmenkunden mit Wahlwerbung beliefern: Geht nicht!
Aus Espresso vom 13.03.2019. Bild: key
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Wahlen 2019 Firmenkunden mit Wahlwerbung beliefern: Geht nicht!

Eine Gartenbaufirma im Kanton Zürich missbraucht ihre Adresskartei für persönliche Wahlwerbung. Eine Kundin empört sich.

Die Kundin der Gartenbaufirma hat genau ein Mal pro Jahr mit der Firma zu tun: Dann, wenn sie die Rechnung für die Grabpflege erhält. Umso mehr staunte sie über die Post, die sie kürzlich erhielt. Unter dem Briefkopf der Firma und mit persönlicher Anrede wirbt der ehemalige Patron für einen FDP-Kantonsrat zur Wiederwahl. «Geht’s eigentlich noch?», denkt sich die Frau. Da verwendet die Firma doch tatsächlich ihre Adresskartei für Wahlwerbung.

Datenschutz missachtet

Das Vorgehen der Firma ist nicht vereinbar mit den Gesetzen zum Datenschutz. Silvia Böhlen ist Mediensprecherin des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten: «Wenn die Adressen für politische Werbung verwendet werden, braucht es in jedem Fall die Einwilligung der Kunden. So dass diese die Möglichkeit haben, dem zu widersprechen und zu sagen, dass sie eine solche Sendung ablehnen.»

Es reiche auch nicht, wenn die Firma irgendwann eine allgemeine Einwilligung eingeholt hätte, dass die Adresse zu Werbezwecken verwendet werden darf. Es brauche für jede Verwendung ausserhalb der üblichen Geschäftskorrespondenz eine explizite Einwilligung.

Zerknirschter Patron und eine Entschuldigung

«Espresso» spricht mit dem Absender des Briefes. Der ehemalige Kantonsrat und Patron der Gartenbaufirma bereut sein Vorgehen, zumal die Firma seit kurzem in der Hand seiner Söhne sei und diese nichts mit seiner Wahlempfehlung zu tun hätten. Er habe sich ja auch bei der Kundin entschuldigt, die er mit seiner Post verärgert habe.

Er schiebt aber noch hinterher, man habe die Kundenadressen noch mit den Einträgen im digitalen Telefonbuch verglichen. Die seien ja quasi öffentlich zugänglich. Nun, warum er dann den Sterneintrag der betroffenen Kundin übersehen hat, welcher besagt, dass sie keine Werbung wünscht, konnte er gegenüber «Espresso» nicht erklären.

Rechtliche Konsequenzen?

Die Frau hat nun die Möglichkeit, auf einer schriftlichen Bestätigung der Firma zu beharren, in welcher sie garantiert, dass ihre Adresse nicht mehr zu Werbezwecken verwendet wird. Sollte diese Bestätigung nicht innert 30 Tage erfolgen, kann die Kundin eine Zivilklage einreichen. Sie verzichtet auf all dies und gibt «Espresso» Bescheid: «Für mich ist’s erledigt!»

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