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Kaufrecht Geschenkkarten und Gutscheine: Überraschung mit Tücken

Gutscheine sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Doch ein Blick ins Kleingedruckte zeigt: Für die Anbieter sind Gutscheine ein lohnendes Geschäft. Die Beschenkten dagegen erleben häufig Frust und Ärger. «Espresso» sagt, worauf Sie gefasst sein müssen, wenn ein Gutschein unter Ihrem Christbaum liegt.

Gutscheine werden rechtlich wie Bargeld behandelt. Aber: Im Gegensatz zu Bargeld sind Gutscheine nur für kurze Zeit gültig. Bei einigen Anbietern verringert sich sogar der Wert, je länger man mit Einlösen zuwartet. Lesen Sie hier, wie lange Gutscheinen gültig sind und wie Sie Ärger und Frust vermeiden können:

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Gutscheine ohne Verfalldatum: Ist auf einem Gutschein kein Ablaufdatum aufgedruckt («gültig bis…») gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese betragen bei kleineren Waren und Dienstleistungen wie Büchern, Kleidern, Lebensmitteln, für eine Massage oder ein Essen im Restaurant fünf Jahre, bei Leistungen wie zum Beispiel Hotelübernachtungen, Reisen oder Theaterbesuchen zehn Jahre. Das ist im Artikel 128 des Obligationenrechts so geregelt.

Gutscheine mit Verfalldatum: Geschäfte können die Gültigkeit von Gutscheinen beschränken. Eine solche Einschränkung ist aber nur zulässig, wenn der Käufer vor dem Kauf darauf hingewiesen wird. Ein Vermerk auf der Rückseite oder im Kleingedruckten reicht nicht. Wird der Kunde nicht auf das Verfalldatum hingewiesen, gelten die gesetzlichen Fristen. Im Streitfall müsste das Geschäft beweisen, dass es den Kunden korrekt informiert hat.

«Kontoführungs- oder Bearbeitungsgebühren»: Einzelne Anbieter belasten Kontoführungs- oder Bearbeitungsgebühren, wenn der Gutschein eine bestimmte Zeit lang nicht eingelöst wird. Auch auf solche Gebühren müsste ein Kunde vor dem Kauf hingewiesen werden, sonst muss er den Wertverlust nicht akzeptieren.

Was gilt bei einem Besitzerwechsel oder einer Geschäftsaufgabe? Übernimmt ein Geschäftsinhaber einen Betrieb mit allen Verpflichtungen, so muss er auch vor der Geschäftsübernahme ausgestellte Gutscheine bis zu ihrem Ablauf- oder Verfalldatum an Zahlung nehmen. Bei einer Geschäftsaufgabe ist die Rechtsform massgebend: Wurde eine AG oder eine GmbH aufgelöst (zum Beispiel nach einem Konkurs), ist der Gutschein wertlos. Der Geschäftsinhaber einer Einzelunternehmung dagegen haftet auch nach der Geschäftsaufgabe für seine Verpflichtungen.

So vermeiden Sie Frust und Ärger: Verschenken Sie Gutscheine nur, wenn Sie wissen, dass sich der Beschenkte einen Gutschein von einem bestimmten Anbieter auch wirklich wünscht und ihn rasch einlösen wird. Bestehen Sie beim Kauf auf die gesetzlichen Fristen. Diese Abmachung muss gut sichtbar auf dem Gutschein vermerkt werden. Wenn Sie einen Gutschein geschenkt bekommen, aber gerade keine Handschuhe brauchen oder die nächsten Monate keine Zeit für eine Ballonfahrt haben, verlangen Sie eine Fristverlängerung. Geht der Anbieter darauf nicht ein, verkaufen oder verschenken Sie den Gutschein.

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