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Studiogespräch mit Franco V. Muff, Ombudsman der Schweizer Reisebranche
Aus Kassensturz vom 21.08.2018.
abspielen. Laufzeit 5 Minuten 59 Sekunden.
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Ferienfrust Ihre Rechte bei Reisemängeln

Ferien sind zum Geniessen da. Umso schlimmer, wenn es nichts als Ärger gibt. Das Mietauto kostet plötzlich viel mehr oder das Hotel ist eine schmuddelige Bruchbude. Was steht Reisenden in einem solchen Fall zu? Im «Kassensturz»-Studio gab der Ombudsman der Reisebranche Franco Muff Auskunft.

Der Obmudsman der Reisebranche hört sie täglich: Die Probleme, die so richtig die Ferien vermiesen können. Im «Kassensturz» wurden drei Frust-Klassiker herausgepickt und Ombudsman Franco Muff erklärte, was den Geschädigten in solchen Fällen zusteht:

Automiete: Lassen Sie sich Zeit bei der Übergabe!

Man mietet ein Auto mit allen möglichen Versicherungen dazu, und bei der Übernahme heisst es, man müsse noch eine Kaution bezahlen. Schliesslich stellt sich heraus, dass es nicht eine Kaution, sondern eine zusätzliche Versicherung war. Das Geld ist weg.

Oder: Die Autovermietung meldet sich nachträglich und behauptet, man habe am Auto einen Schaden verursacht. Was tun?

Der Tipp vom Reise-Ombudsman:

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Wenn ich das Mietauto abhole, muss ich mir darüber im Klaren sein, was im Vertrag vereinbart wurde. Vermieter versuchen fast immer, eine Zusatzversicherung zu verkaufen, an welcher sie mitverdienen. Was mir schriftlich vorgelegt wird, muss ich sehr genau durchgehen und sicher stellen, dass nicht ein Häckchen zuviel gesetzt worden ist und ich etwas unterschreibe, das ich nicht will. Das braucht Zeit. Diese Zeit muss man sich unbedingt nehmen. Auch wenn sich hinter mir eine Schlange bildet.

Ausserdem sollte ich das Auto ganz genau anschauen und vorhandene Beulen, Kratzer und ähnliches fotografieren und mir vom Vermieter bestätigen lassen, damit man mir später keine Schäden anhängen kann, die ich nicht verursacht habe. Ich rate auch davon ab, das Auto bei der Rückgabe ohne Kontrolle einfach abzustellen und den Schlüssel zu deponieren. Es braucht eine richtige Abgabe. Dabei soll der Vermieter bestätigen, dass er keine Schäden festgestellt hat. So kann er später nicht solche geltend machen.

Flugreise: Bei Verspätung gibt's nicht immer Entschädigung

Ein Beispiel: Der Flug in die Feriendestination muss wegen Hydraulikproblemen am Flugzeug abgebrochen werden. Die Passagiere werden erst einen Tag später in die Ferien transportiert. Kann hier eine Entschädigung verlangt werden?

Antwort des Reise-Ombudsmans:

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Ein technisches Problem wie in diesem Fall gilt als ausserordentlicher Vorfall. Gemäss EU-Verordnung 261 gibt es dafür keine Entschädigung. Die Airline ist lediglich verpflichtet, nach so einem Vorfall ihre Passagiere dennoch so schnell wie möglich zu transportieren. Zudem muss sie für die Zwischenzeit Betreuungsleistungen bieten wie Übernachtung, Mahlzeiten, Transport etc.

Übrigens: Unter anderen Umständen können Passagiere aber durchaus auf eine Entschädigung bestehen. Mehr dazu erfahren in diesen Artikeln:

Das Hotel ist eine Bruchbude

Im Prospekt sieht das Hotel traumhaft aus. In Tat und Wahrheit steht die Unterkunft vor Dreck und droht zusammenzufallen. Wie in diesem Beispiel:

Die Ferien drohen zum Desaster zu werden. Statt Erholung gibt's Ekel und Stress. Was können Geschädigte in einem solchen Fall tun?

Antwort des Reise-Ombudsmans:

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Hat man diese Ferien bei einem Schweizer Reiseveranstalter mit einem Arrangement gebucht, muss man die Vertretung vor Ort kontaktieren und eine sofortige Änderung des Zustandes fordern. Für den Konsumenten ist es Pflicht, dass er dies vor Ort tut, denn der Veranstalter muss die Gelegenheit haben, die Situation zu verbessern. Im Extremfall heisst das, der Feriengast bekommt ein Zimmer in einem anderen Hotel der ähnlichen Kategorie mit ähnlicher Lage.

Wenn ich das Hotel selbst gebucht habe, wird es schwieriger. Gerade gewisse Internetplattformen sind nicht mehr als Durchlauferhitzer und kümmern sich nicht um Probleme. In einem solchen Fall kann man höchstens versuchen, sich mit dem Hotelier selber zu einigen. Grundsätzlich besteht aber Anspruch auf eine Rückerstattung, wenn die Leistung nicht dem Versprochenen entspricht.

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