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Mehrwertsteuer als Nachforderung: Auch nach Jahren noch möglich
Aus Espresso vom 28.10.2016. Bild: keystone
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Geld Mehrwertsteuer als Nachforderung: Auch nach Jahren noch möglich

Zurzeit erhalten KMU Rechnungen von einer deutschen Firma für Zahlungsabwicklungen. Darin fordert diese eine Nachzahlung der Mehrwertsteuer für die eidgenössische Steuerverwaltung. Was auf den ersten Blick wie ein betrügerisches Mail wirkt, ist durchaus ernst gemeint.

Ein Hörer des Konsumentenmagazins «Espresso» von Radio SRF 1 traute seinen Augen nicht, als er das Mail der Firma Cleverbridge las: Für eine Rechnung aus dem Jahr 2012 müsse er nun noch die Mehrwertsteuer nachträglich zahlen. Er erinnert sich, dass er damals eine Software gekauft hatte. Die Zahlung lief über die besagte deutsche Firma Cleverbridge. Dass diese nun im Nachhinein noch die Mehrwertsteuer für den Betrag fordert, verwundert ihn doch einigermassen.

Eidgenössischen Steuerverwaltung: «Das ist möglich»

«Espresso» fragt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach und staunt auch: Solche Nachforderungen sind grundsätzlich möglich. Mediensprecher Joel Weibel erklärt: «Es kann sein, dass die Steuerverwaltung im Nachhinein feststellt, dass ein Unternehmen in einem bestimmten Jahr in der Vergangenheit die Schwelle von 100'000 Franken Umsatz pro Jahr überschritten hat und somit mehrwertsteuerpflichtig wird für diese Zeit.»

Steuerrechtlich sei es zulässig, dass diese Firma das Geld im Nachhinein bei den Kunden, in dem Fall bei den Kleinunternehmern, einfordere. Auf Anfrage bei der Firma Cleverbride heisst es, dass dies genau der Fall gewesen sei. Erst im April 2016 habe das Unternehmen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung Bescheid bekommen, dass es mehrwertsteuerpflichtig sei.

Achtung: Nicht jede Forderung ist gerechtfertigt

In Foren im Internet tauschen sich betroffene Kunden, alles Kleinunternehmer, über die aktuellen Forderungen der Firma Cleverbridge aus. Einzelne berichten, dass sie auf der Originalrechnung gesehen haben, dass sie die Mehrwertsteuer bereits bezahlt hätten. Tipp: Diese Kopieren und an die Firma schicken.

Dazu kommt: Nicht jeder Kleinunternehmer muss in der Schweiz Mehrwertsteuer bezahlen. Wenn dies der Fall ist, sollte man dies der Firma ebenfalls mitteilen. Auch Cleverbridge selbst schreibt «Espresso», dass es Fälle gebe, wo die Steuer mit der Originalrechnung bereits bezahlt worden sei, oder wo ein Kunde gar nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Diese seien fälschlicherweise angeschrieben worden. Man bedauere dies und werde die Forderung zurückziehen.

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