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Datenschutz Meine Daten gehören mir!

Wenn plötzlich persönliche Daten im Netz über Sie auftauchen oder ein Onlineshop Sie nur gegen Vorauszahlung beliefern will, sind Sie in einer Wirtschaftsdatenbank gespeichert. So wehren Sie sich.

Konsumentinnen und Konsumenten haben das Recht zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert sind. Das bestimmt das Datenschutzgesetz (DSG).

Detektivarbeit im Datendschungel

Doch wer herausfinden möchte, bei welchen Unternehmen seine Daten gespeichert sind, muss detektivische Ausdauer entwickeln und darf administrativen Aufwand nicht scheuen.

Laut Datenschutzgesetz ist der Inhaber einer Datensammlung verpflichtet, Ihnen Auskunft darüber zu geben, welche Daten über Sie gespeichert sind, aus welchen Quellen diese Daten stammen und zu welchem Zweck sie gesammelt werden. Tauchen also im Internet persönliche Daten auf oder will das Versandhaus plötzlich nicht mehr liefern, können Sie ein schriftliches Auskunftsbegehren einreichen (Musterbrief siehe Linkbox).

Auskunft ist gratis

Das Unternehmen muss Ihnen innerhalb von 30 Tagen antworten. Auf dem Antwortschreiben ist dann aufgeführt, aus welchen Quellen Ihre Daten stammen. Dann können Sie dort ein weiteres Auskunftsbegehren stellen. Oder Sie fragen nach, welche Daten bei den grössten Auskunftsdatenbanken (Schober, Moneyhouse, Intrum Justizia und Crif) über Sie gespeichert sind. Ein Auskunftsbegehren ist immer kostenlos. Ein Unternehmen darf nur dann eine Gebühr verlangen, wenn die Auskunftserteilung enorm aufwendig ist oder wenn Sie innerhalb von 12 Monaten bereits schon einmal ein Begehren gestellt haben.

Diese Regelungen gelten im Übrigen nicht nur für Wirtschaftsdatenbanken, Adresshändler und Inkassobüros, sondern für alle Datensammlungen. Ein Einsichtsrecht hat man auch in sein Personaldossier oder in die Krankengeschichte.

Falsche Daten müssen korrigiert oder gelöscht werden

Sind falsche Daten über Sie gespeichert, können Sie eine Berichtigung verlangen. Veraltete Daten, an denen kein öffentliches Interesse besteht oder persönliche Daten, mit deren Veröffentlichung Sie nicht einverstanden sind, müssen gelöscht werden. Dazu genügt ein weiteres Schreiben an den Inhaber der Datensammlung. Tipp: Prüfen Sie nach einer Weile, ob gewünschte Korrekturen richtig ausgeführt worden sind.

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