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Rechtsfrage: «Muss ich der Anwältin Annullierungs-Kosten zahlen?»
Aus Espresso vom 03.10.2019. Bild: Keystone
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Rechtsfrage «Muss ich auch Anwälten Annullierungs-Kosten zahlen?»

Wer ein Hotelzimmer absagt, muss oft eine Gebühr zahlen. «Espresso» sagt, ob das auch gilt bei einen Anwaltstermin.

Manchmal kommt es anders, als gedacht. So bei einer «Espresso»-Hörerin aus Uster (ZH).«Ich habe im Juli mit einer Anwältin per Mail Kontakt aufgenommen und sie um einen Termin gebeten», schreibt sie.

Die Anwältin habe noch am gleichen Tag geantwortet und ihr einen Termin angeboten. «Als ich dieses Mail las, hatte sich jedoch mein Problem bereits erledigt». Sie benötige den Termin nun doch nicht, antwortet die «Espresso»-Hörerin der Anwältin und glaubte, die Sache sei damit erledigt.

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Problem erledigt – aber nicht für die Anwältin

Doch ein paar Tage später liegt eine Rechnung der Anwältin über 100 Franken in ihrem Briefkasten. Annullationsgebühren für den abgesagten Termin. «Ich war völlig perplex», schreibt die Frau dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Sie möchte wissen, ob sie diese Rechnung wirklich bezahlen muss.

Wer einen Termin bucht und diesen kurzfristig absagt, muss die ausgefallene Zeit grundsätzlich bezahlen. Das gilt zum Beispiel bei Arztterminen, Terminen in der Massage oder auch bei Hotelbuchungen. Eine Reservierung ist rechtlich gesehen ein verbindlicher Vertrag. Kann eine Seite den Vertrag nicht einhalten, wird sie rechtlich gesprochen schadenersatzpflichtig.

Vor diesem Hintergrund dürfen also zum Beispiel Ärzte, Masseure, Hotels und Restaurants einen verpassten Termin in Rechnung stellen. In der Praxis ist allerdings die Berechnung schwierig, wie hoch der entstandene Schaden ist. Deshalb sind vielerorts pauschale Annullationsgebühren vorgesehen.

Hörerin muss Annullationsgebühren nicht zahlen

Was für Ärzte und Masseure gilt, gilt selbstverständlich auch für Anwälte. Auch sie dürfen Termine verrechnen, wenn ein Klient kurzfristig absagt.

Im Beispiel der «Espresso»-Hörerin jedoch wurde noch gar kein verbindlicher Termin vereinbart. Die «Espresso»-Hörerin hat um einen Termin angefragt, die Anwältin hat ihr in ihrem Antwortmail einen Termin erst angeboten. Verbindlich vereinbart worden wäre der Termin erst, wenn die «Espresso»-Hörerin zugesagt hätte. Genau das hat sie aber nicht getan. Aus diesem Grund irrt die Anwältin. In diesem Fall darf sie keine Pauschale für einen ausgefallenen Termin verrechnen.

Um die Sache nun endgültig zu erledigen, sollte die «Espresso»-Hörerin der Anwältin mit Hinweis auf die Rechtslage mitteilen, weshalb sie die Rechnung nicht bezahlen wird. Würde die Anwältin die Rechtslage nicht teilen, so kann sich die «Espresso»-Hörerin an die Aufsichtsbehörde des kantonalen Anwaltsverbandes wenden.

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