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Rechtsfrage: «Muss ich auch für Parkplätze Nachmieter finden?»
Aus Espresso vom 04.01.2018. Bild: Keystone
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Mietrecht «Muss ich auch für den Parkplatz einen Nachmieter finden?»

Wer seine Wohnung ausserterminlich kündigt, muss einen Nachmieter suchen. Was aber, wenn dieser nur die Wohnung, nicht aber den Garageplatz übernehmen will? «Espresso» sagt, in welchem Fall bei Park- und Garageplätzen welche Kündigungsfristen gelten.

«Espresso»-Hörer Tiziano Zinsli und seine künftige Frau sind im Herbst umgezogen. Ihre frühere Wohnung haben sie ausserterminlich gekündigt, ein zahlungsfähiger Nachmieter war rasch gefunden.

Nun will dieser Nachmieter aber nur einen der beiden Abstellplätze in der Tiefgarage mieten. Die Verwaltung schreibt nun, Zinsli müsse den Mietzins für den anderen Parkplatz bis Ende April weiter bezahlen, also bis zum Ende der Kündigungsfrist der Wohnung..

Längere Kündigungsfristen bei Parkplätzen mit Wohnungen

«Stimmt das wirklich?», möchte Tiziano Zinsli vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen. Immerhin würden die Plätze nicht zur Wohnung gehören und es seien auch separate Verträge darüber abgeschlossen worden.

Die Irritation des Mieters ist verständlich. Es ist aber so, dass für einen Parkplatz die gleichen mietrechtlichen Bestimmungen gelten, wenn dieser zusammen mit einer Wohnung vermietet worden ist. Dies gilt sogar dann, wenn separate Verträge zu unterschiedlichen Zeiten für Wohnung und Garage abgeschlossen wurden.

Bei der Kündigung der Wohnung ist das massgebende Kriterium, ob zwischen der Miete der Wohnung und der Miete der Abstellplätze ein Zusammenhang besteht. Trifft dies zu, so gelten für die Abstellplätze die gleichen Fristen wie für die Wohnung.

Verwaltung muss helfen, einen Nachmieter zu suchen

Für Tiziano Zinsli bedeutet das: Er muss die Miete für den einen Abstellplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlen. Findet er jedoch einen Nachmieter, so ist er von der Zahlungspflicht befreit. Sich um einen Nachmieter zu bemühen, ist aber auch Aufgabe der Verwaltung. Sie ist im Rahmen ihrer so genannten Schadenminderungspflicht verpflichtet, den frei gewordenen Parkplatz so rasch als möglich auszuschreiben und weiter zu vermieten.

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