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Rechtsfrage: «Muss man auch einen befristeten Vertrag kündigen?»
Aus Espresso vom 22.02.2018. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht «Muss ich einen auf ein Jahr befristeten Vertrag kündigen?»

Ein Automobilist will nach einem Jahr seine Versicherung wechseln. Aber nichts da: Er hätte kündigen müssen, sagt die Versicherung. Obschon der Vertrag nur für ein Jahr abgeschlossen worden war. «Espresso» sagt, welche Regeln bei befristeten Verträgen gelten.

  • Über automatische Verlängerungsklauseln in Verträgen ärgern sich viele Konsumentinnen und Konsumenten.
  • Rechtlich gilt: Solche Klauseln sind gültig, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss darauf aufmerksam gemacht worden ist.
  • Dies gilt auch bei befristeten Verträgen.
  • Im Streitfall muss der Anbieter beweisen, dass er den Kunden auf eine Verlängerungsklausel aufmerksam gemacht hat.

«Espresso»-Hörer Bruno Dubach aus Oberwil BL vergleicht Prämien. Damit er rasch wechseln kann, hat Dubach beim Abschluss seiner Autoversicherung einen Einjahresvertrag unterschrieben. Im Spätherbst findet er ein günstigeres Angebot einer anderen Gesellschaft, greift zu und teilt seiner bisherigen Versicherung mit, er wolle die Police nicht verlängern.

Die Versicherung beharrt auf drei Monaten Kündigungsfrist

Diese Mitteilung komme zu spät, antwortet die Versicherung. Der Vertrag habe eine automatische Verlängerungsklausel, er hätte den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten vor Jahresende kündigen müssen.

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«Stimmt das?», schreibt Bruno Dubach dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Er ärgert sich nicht nur über die Verlängerung, sondern auch darüber, dass er jetzt für zwei Versicherungen bezahlen soll.

Automatische Verlängerungsklauseln sind für viele Konsumentinnen und Konsumenten ein Ärgernis. Ob sie in jedem Fall rechtlich haltbar sind, ist unter Juristen umstritten. Klar ist aber, dass eine solche Klausel in einem Vertrag nur dann gilt, wenn eine Versicherung den Kunden bei Vertragsabschluss darauf aufmerksam gemacht hat. Für Versicherungen gelten in diesem Punkt besonders strenge Vorschriften.

Die Informationspflichten der Versicherungen

Laut dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müssen Gesellschaften ihre Kunden vor Vertragsschluss unter anderem über die folgenden Punkte informieren:

  1. Über das versicherte Risiko
  2. Über den Umfang des Versicherungsschutzes, die Prämienhöhe und über die Pflichten des Kunden
  3. Über die Laufzeit des Vertrages und die Kündigungsmöglichkeiten
  4. Über die Grundsätze für die Bearbeitung der Personendaten

Das Gesetz verlangt, dass eine Versicherung ihrem Kunden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusammen mit der Offerte übergibt.

Der «Espresso»-Hörer muss nicht für zwei Policen bezahlen

Wenn nun Bruno Dubach diese Unterlagen zusammen mit der Offerte bekommen und die Offerte angenommen hat, anerkennt er die Allgemeinen Bedingungen. Das heisst: Die Klauseln mit der automatischen Verlängerung und mit der dreimonatigen Kündigungszeit gelten. Auch, wenn der Vertrag auf ein Jahr befristet ist.

Wenigstens muss Bruno Dubach nicht für zwei Policen bezahlen. Es ist nämlich nicht möglich, ein Risiko doppelt zu versichern. Bruno Dubach kann die Kopie seiner bisherigen Versicherung der Gesellschaft schicken, bei der er die neue Versicherung abgeschlossen hat. Sie wird die Police dann stornieren.

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