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Rechtsfrage: «Muss ich Verpackungsmaterial selber entsorgen?»
Aus Espresso vom 02.02.2017. Bild: Colourbox
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Kaufrecht «Muss ich Verpackungsmaterial selber entsorgen?»

Gemüse oder exotische Früchte sind in manchen Läden aufwändig verpackt. Eine Kundin ärgert sich über den Abfallberg zu Hause. Sie würde das Verpackungsmaterial am liebsten im Geschäft zurücklassen. «Espresso» sagt, ob Geschäfte Verpackungen zurücknehmen müssen.

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Wenn Kristina Tschachtli nach dem Einkaufen die Lebensmittel auspackt, füllt das Verpackungsmaterial fast jedes Mal einen Abfallsack. Das geht ins Geld: Eine Abfallmarke in Bottmingen kostet 1.50 Franken.

Deshalb würde Kristina Tschachtli die Verpackungen jeweils gerne gleich im Laden zurücklassen. Vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 möchte sie deshalb wissen: «Bin ich gezwungen, das Verpackungsmaterial selber zu entsorgen oder kann ich es in den Laden zurückbringen?»

Gemeinden müssen Sammelstellen einrichten

Grundsätzlich sind Konsumentinnen und Konsumenten für die Beseitigung ihres Kehrichts selber verantwortlich. Das Umweltschutzgesetz schreibt vor, dass Kantone und Gemeinden Sammelstellen einzurichten haben, damit möglichst viel Abfall widerverwertet und der Rest umweltschonend beseitigt werden kann.

Damit sie diese Sammelstellen errichten und bewirtschaften können, dürfen die Gemeinden Vorschriften zur Abfallentsorgung aufstellen und darin zum Beispiel die Benützung von Gebührensäcken vorschreiben. All diesen Vorschriften liegt das so genannte Verursacherprinzip zu Grunde. Wer mehr verursacht, soll für die Beseitigung bezahlen.

Viele Geschäfte nehmen Verpackungskartons zurück

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass Kristina Tschachtli für die Beseitigung des Verpackungsmaterials selber aufkommen muss. Es gibt zwar Läden, die das Verpackungsmaterial zurücknehmen. Dies ist jedoch ein freiwilliger Dienst an den Kunden. Dazu verpflichtet sind Verkaufsstellen nicht.

Dass ein jeder selber für seinen Abfall aufkommen muss, passt nicht allen. Schlaumeier entsorgen Haushaltabfälle im Kübel an der Tramstation oder stellen ihr Gerümpel aus dem Keller an den Strassenrand oder auf einen öffentlichen Parkplatz. Wer das tut, umgeht das im Gesetz verankerte Verursacherprinzip und macht sich strafbar. Kommt man einem Abfallsünder auf die Schliche, droht ihm eine happige Busse oder gar eine Verzeigung.

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