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Rechtsfrage: Darf mich der Chef mit «Bussen» bestrafen?
Aus Espresso vom 03.12.2015. Bild: Colourbox
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Arbeitsrecht Darf mich der Chef mit «Bussen» bestrafen?

Im Sommer haben über 85 000 Jugendliche eine Lehre angefangen. Für manche verläuft der Start ins Berufsleben aber harzig. Dann etwa, wenn der Chef Bussen für Fehler verhängt oder die Schulstunden nicht voll anrechnet. «Espresso» sagt, welche Rechte Jugendliche haben und wie sie sich wehren können.

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortete Ihre Fragen zum Thema Lehrlinge und ihre Rechte. Zum Protokoll

Mit der Umstellung von der Schule zum Berufsalltag tun sich manche Jugendliche schwer. Immer wieder kommt es aber auch zu rechtlichen Problemen in der Stifti.

Das zeigt die Zuschrift eines Lernenden aus dem Kanton Aargau: «Darf mir mein Chef als Busse 100 Franken vom Lohn abziehen, weil ich mein Arbeitstagebuch zu spät abgegeben habe?»

Ein merkwürdiges Vorgehen und gesetzeswidrig dazu. Laut Obligationenrecht kann ein Angestellter zwar für Fehler haftbar gemacht werden, jedoch nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft und wenn dem Betrieb daraus ein Schaden entstanden ist. Beides ist hier nicht der Fall. Dazu kommt, dass eine Lehre kein Arbeits- sondern ein Ausbildungsverhältnis ist. Fehler – gerade zu Beginn der Ausbildung – gehören zum Lernprozess.

Ein Chef darf Lernende nicht «büssen»

Ist ein Arbeitgeber mit den Leistungen eines Lernenden nicht zufrieden, so muss er ihm Zielvorgaben setzen, ihn ermahnen oder er kann in gewissen Fällen die Probezeit verlängern. Kommt es zu Problemen wegen mangelhafter Leistung, so ist es für Lernende ratsam, sich möglichst früh rechtlich beraten und unterstützen zu lassen. Zum Beispiel bei einem Arbeitnehmerverband oder beim Amt für Berufsbildung (Adressen siehe Kasten).

Ein weiterer Lernender aus dem Kanton Baselland hat sich mit einer Frage an «Espresso» gewandt. Ihm wird auf den Stundenrapporten die Gewerbeschule nur mit den effektiven Schulstunden angerechnet. Deshalb hat der Jugendliche nach jedem Schultag in seiner Zeitrechnung ein Minus von zwei Stunden. «Gelten Schultage nicht als Arbeitstage?», möchte er wissen.

Die Frage ist rasch beantwortet. Der Lehrbetrieb muss seinen Lernenden den ganzen Tag gutschreiben. Eine Lektion in der Schule muss also als eine Stunde Arbeit angerechnet werden. Nicht als Arbeitszeit gilt einzig die Mittagspause.

Übrigens: Für jugendliche Arbeitnehmende gelten punkto Arbeitszeit strenge Vorschriften. So dürfen sie nur in Ausnahmefällen Überstunden leisten oder am Sonntag eingesetzt werden (Details im Merkblatt «Jugendarbeitsschutz» des Staatssekretariates für Wirtschaft seco, siehe Infobox).

Was tun, wenn der Chef sich nicht ans Recht hält?

Eigentlich sollte ein Betrieb, der Jugendliche ausbildet, die rechtlichen Spielregeln kennen. Wo das nicht der Fall ist, müssen sich die Lernenden wehren.

In einem ersten Schritt ist es sinnvoll, sich über seine Rechte zu informieren und dann mit dem Vorgesetzten das Gespräch zu suchen. Hilft das nicht weiter, sind die kantonalen Ämter für Berufsbildung in der Pflicht (Adressen unter dem Link Schweizersiches Dienstleistungszentrum Berufsbildung in der Linkbox). Ihre Aufgabe ist es, die Betriebe zu prüfen und rügen, wenn diese ihre Pflichten gegenüber den Jugendlichen nicht erfüllen. Denn: Nicht nur die jugendlichen Berufseinsteiger haben Pflichten.

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