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GPS: Darf mich der Arbeitgeber rund um die Uhr überwachen?
Aus Espresso vom 23.04.2015. Bild: Colourbox
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Arbeitsrecht GPS: Darf mich der Arbeitgeber rund um die Uhr überwachen?

Schön, wenn Angestellte den Firmenwagen auch privat nutzen dürfen. Was aber, wenn die Fahrzeuge mit Ortungsgeräten ausgerüstet sind? Ein «Espresso»-Hörer aus Wallisellen hat ein mulmiges Gefühl: «Darf mich mein Chef wirklich rund um die Uhr überwachen?»

Ein «Espresso»-Hörer aus Wallisellen darf den Firmenwagen mit nach Hause nehmen und ihn für private Fahrten nutzen. So weit, so gut.

Doch: Im Wagen ist ein Global Positioning System (GPS) eingebaut. Der Arbeitgeber kann also jeden zurückgelegten Kilometer seiner Angestellten überprüfen und weiss, wo sie sich befinden. Beim «Espresso»-Hörer hinterlässt dies ein mulmiges Gefühl in der Magengrube: «Darf mich mein Chef wirklich rund um die Uhr überwachen?»

Verhaltenskontrollen sind verboten

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten überwachen, aber nur in sehr engen Grenzen. Überwachungs- und Kontrollsysteme, die ausschliesslich das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, sind laut Arbeitsgesetz ganz verboten (Art. 26 ArGV3). Wo Überwachungen notwendig sind, zum Beispiel um Diebstählen vorzubeugen oder um Einsätze besser planen zu können, dürfen sie die Bewegungsfreiheit der Angestellten nicht beeinträchtigen.

Eine Überwachung durch GPS ist laut Datenschützern zulässig. Aber nur, wenn

  • sie verhältnismässig ist, die Mitarbeitenden also nicht unnötig kontrolliert und stresst. Der Arbeitgeber darf seine Angestellten also nur dann permanent am Bildschirm überwachen, wenn dies zum Beispiel aus Sicherheitsgründen notwendig ist. Solche sogenannten Echtzeitüberwachungen sind zum Beispiel zur Verfolgung von Geldtransporten erlaubt oder beim Transport von Gefahrengut.
  • die Mitarbeitenden über die Überwachung informiert sind und ihnen mitgeteilt worden ist, weshalb die Überwachung erfolgt, welche Daten gesammelt werden, wer Zugriff auf diese Daten hat, wie lange sie gespeichert bleiben dass Arbeitnehmende ein Auskunftsrecht haben.
  • vor der Einführung der Überwachung der Arbeitnehmerverband konsultiert worden ist.

Konkret: Ein GPS-System ist – ausser in den oben genannten Ausnahmefällen – nur dann zulässig, wenn es sporadisch zur Kontrolle der Arbeitszeit oder zur Verhinderung von Missbräuchen eingesetzt wird. Eine totale und permanente Überwachung von Angestellten an ihrem Arbeitsplatz ist verboten.

Überwachung in der Freizeit? Nein.

Erst recht verboten sind GPS-Systeme also, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat nutzt und wenn er das System ausserhalb der Arbeitszeit nicht selber ausschalten kann.

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