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Kaufrecht Bekomme ich mein Geld zurück?

Ich habe in einem Modegeschäft ein Kleid gekauft. Nach einer halben Stunde brachte ich es zurück und verlangte mein Geld. Die Verkäuferin winkte ab – ich bekam lediglich einen Gutschein. Ein entsprechender Hinweis war so platziert, dass man ihn nicht sehen kann. Habe ich Anrecht auf das Geld zurück?

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Rechtsfrage: Bekomme ich mein Geld zurück?
aus Espresso vom 03.04.2013. Bild: Colourbox
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«Espresso»-Hörerin Elvira Schaub hat sich über eine unfreundliche Verkäuferin geärgert: «Ich bat die Verkäuferin in einem Modegeschäft, mir ein Cocktailkleid für etwa drei Stunden zu reservieren. Doch diese winkte ab». Elvira Schaub liess sich zum Kauf überreden, bezahlte die 270 Franken und verliess das Geschäft. Nur eine halbe Stunde später wollte sie den Kauf rückgängig machen. Doch wieder winkte die Verkäuferin ab. «Sie wollte mir bloss einen Gutschein geben, kein Bargeld», ärgert sich Elvira Schaub. Zudem sei ein entsprechender Hinweis im Laden so angebracht, dass ihn die Kunden nicht sehen können. Das Gespräch endet im Streit. «Darf mir die Verkäuferin die Herausgabe des Bargeldes wirklich verweigern?», möchte Elvira Schaub nun von «Espresso» wissen.

Rücknahme ist freiwillig

 Das Verhalten der Verkäuferin mag kundenunfreundlich und unhöflich gewesen sein – rechtlich gesehen ist es nicht zu beanstanden.

Von Kaufverträgen gibt es laut Gesetz kein Rücktrittsrecht. Nimmt ein Geschäft zum Beispiel ein Kleid zurück, tut es dies freiwillig. Deshalb ist es dem Geschäft überlassen, ob es dem Kunden in einem solchen Fall Bargeld aushändigt oder einen Gutschein. In den meisten Fällen wird man einen Gutschein bekommen und muss das auch akzeptieren.

Sieben Tage Rücktrittsrecht gilt nur in speziellen Fällen

Weit verbreitet ist der Irrtum, man könne von jedem Vertrag innerhalb von sieben Tagen zurücktreten. Ein solches Widerrufsrecht gilt nur bei so genannten Haustürverträgen. In Situationen also, in denen Kunden von Verkäufern überrumpelt werden. An der Haustür zum Beispiel, auf der Strasse oder am Telefon. Wer an der Haustür einen Telefonvertrag unterschreibt oder auf der Strasse einen Buchvertrag, kann einen solchen Vertrag innerhalb von sieben Tagen schriftlich auflösen. Kostenlos.

Dieses Widerrufsrecht gilt also nur in Situationen, in denen ein Kunde unvorbereitet zu einer Entscheidung gedrängt wird. In Läden oder an Messen ist dies nicht der Fall. Wer sich dahin begibt, weiss, dass man vor versierten Verkäufern auf der Hut sein muss. Gerade weil man dort kein Rücktrittsrecht hat, sollte man sich vor drängenden Verkäufern ebenso hüten wie vor «Superschnäppchen» und «einmaligen Gelegenheiten».

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