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Mietrecht Liftreparatur: Müssen die Mieter zahlen?

Gianni Rizza wohnt in einer Siedlung mit 12 Mietwohnungen. Letzthin war er gezwungen, die Treppe in den vierten Stock zu nehmen - Der Lift war defekt. Nichts aussergewöhnliches, dachte sich Gianni Rizza. Grosse Augen machte er jedoch, als wenig später ein Brief der Verwaltung eintraf.

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Liftreparatur: Müssen die Mieter zahlen?
aus Espresso vom 18.04.2012.
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Der Defekt des Lifts sei durch eine unsachgemässe Bedienung verursacht worden, heisst es in dem Schreiben. Da der Schuldige nicht gefunden werden könne, müssten sich alle Mietparteien die Kosten für die Reparatur teilen.

Laut «Espresso»-Rechtsexpertin Doris Slongo müssen die Mieter diese Kosten jedoch nicht bezahlen.

Die Verwaltung kann zwar die Betriebskosten des Lifts über die Miete und die Nebenkosten auf die Mieter abwälzen, nicht aber Reparaturkosten. Dies gilt für alle Einrichtungen ausserhalb der Wohnungen, also z.B. auch für die Waschmaschine in der Waschküche.

Anders wäre der Fall nur dann, wenn die Verwaltung den «Schuldigen» für den Liftdefekt kennen würde, sei es ein Mieter, ein Gast oder jemand anderes. Dann könnte die Verwaltung die Kosten für die Reparatur bei diesem einfordern.

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