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Sonstiges Recht Geld weg, wenn Schuldner Sozialhilfe beziehen?

«Espresso» Hörer Nuredini Osman weiss nicht mehr weiter. Sein Nachbar schuldet ihm fast 1000 Franken. Doch der Mann ist auf Sozialhilfe angewiesen. «Wie komme ich zu meinem Geld?», möchte Nuredini Osman von «Espresso» wissen.

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Schuldner empfängt Sozialhilfe: Wie komme ich zu meinem Geld?
aus Espresso vom 16.01.2013. Bild: colourbox
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 47 Sekunden.

Das ist passiert: Vor einigen Monaten hat der Nachbar in seiner Wohnung einen Brand verursacht. In seiner Verzweiflung warf der Mann brennende Möbel aus dem Fenster und beschädigte dabei Nuredini Osmans Motorrad.

Weil der Nachbar den Brand selber verschuldet hatte, bezahlte die Haftpflicht-Versicherung nur einen Teil des Schadens am Töff. Übrig blieb eine Schuld von 940 Franken.

Erst pfändbar ab Existenzminimum

Im Moment kann Osman Nuredini nur wenig unternehmen. Zwar könnte er seinen Nachbarn über die 940 Franken betreiben. Doch für die Einleitung einer Betreibung über diesen Betrag müsste er dem Amt 40 Franken bezahlen. Der Zahlungsbefehl würde zwar zugestellt.

Doch wenn jemand auf Sozialhilfe angewiesen ist, lebt er unter dem so genannten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Pfändbar ist aber nur, was über dem Existenzminimum ist. Mit einer Betreibung sind somit nur unnötige Kosten verbunden.

Schriftliche Schuldanerkennung wichtig

Auf seine Forderung verzichten sollte Osman Nuredini dennoch nicht. Er kann von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser ihm die Schuld schriftlich bestätigt. Eine so genannte Schuldanerkennung ist zehn Jahre gültig.

In dieser Zeit kann Osman Nuredini seinen Nachbarn jederzeit betreiben und pfänden lassen. Das macht aber nur Sinn, wenn der Mann wieder einer Arbeit nachgeht oder zum Beispiel ein Erbe antritt.

Drohen die zehn Jahre abzulaufen, unterbricht eine Betreibung die Verjährungsfrist. Das bedeutet, dass nach einer Betreibung die Schuldanerkennung weitere zehn Jahre gültig ist. Dieses Vorgehen kostet wenig bis nichts, ausser etwas Geduld.

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