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Darf das Heim Vorauszahlung verlangen?
Aus Espresso vom 27.03.2014. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht Darf das Heim Vorauszahlung verlangen?

Die Mutter von «Espresso»-Hörerin Yvonne Sandoz lebt im Pflegeheim. Neu verlangt das Heim für einen Teil der Leistungen Vorauskasse. Man erbringe schliesslich auch Vorleistungen. Yvonne Sandoz ist irritiert: «Darf man plötzlich auf Vorauszahlung umstellen?»

Seit etwas mehr als einem Jahr lebt die Mutter von «Espresso»-Hörerin Yvonne Sandoz in einem Pflegeheim. Yvonne Sandoz erledigt die Zahlungen ihrer Mutter. Anfang Jahr bekommt sie einen Brief vom Pflegeheim: Der Zahlungsmodus würde geändert, heisst es in dem Schreiben.

Ab sofort seien ein Teil der Leistungen im Voraus zu bezahlen. Begründung: Das Heim erbringe für die Bewohner Vorleistungen. Diese seien auch im Voraus zu bezahlen.

Plötzlich verlangt das Heim Vorauskasse

«Wegen der Vorauszahlung musste ich in dem einen Monat plötzlich ein paar Tausend Franken mehr bezahlen», erzählt Yvonne Sandoz. Ohne rechtzeitige Vorankündigung kann eine solche Umstellung Angehörige in einen finanziellen Engpass bringen.

Yvonne Sandoz wundert sich denn auch über das Vorgehen des Heims. «Darf man für einen Teil der Leistungen plötzlich Vorauszahlung verlangen?», möchte sie von «Espresso» wissen.

Yvonne Sandoz Irritation ist berechtigt: Ein Vertragspartner darf nicht urplötzlich die Regeln ändern. Das gilt auch für Pflegeheime. Sie schliessen mit den Bewohnern oder mit ihren Angehörigen Pensionsverträge ab. Teil dieser Verträge ist eine Tarifordnung und die Preisliste.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Will eine Institution ihre Tarife oder Preise ändern, muss sie sich an die im Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen halten.

Kündigungsfristen gelten auch bei Zahlungsfristen

Das gilt auch im Beispiel von Yvonne Sandoz: Eine sofortige Änderung wäre nur möglich, wenn der jeweilige Heimbewohner oder seine bevollmächtigten Angehörigen ausdrücklich einverstanden sind.

Sind nun die Angehörigen mit einer sofortigen Umstellung nicht einverstanden und wurde im Vertrag keine Frist vereinbart, so muss das Heim die Änderung mit einer Frist von mindestens einem Monat anzeigen.

Kantonale Ombudsstellen bieten Hilfe und Beratung

Yvonne Sandoz hat in der Zwischenzeit eine Lösung aushandeln können. Wer jedoch durch eine Umstellung in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sollte mit der Heimleitung eine annehmbare Zahlungsvereinbarung aushandeln.

Beratung und Hilfe in allen Fragen rund ums Thema Leben im Heim bieten die kantonalen Ombudsstellen für das Alter (Link siehe Box).

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