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Kann ich auf dem Sofort-Gewinn bestehen?
Aus Espresso vom 20.11.2014. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht Kann ich auf dem Sofort-Gewinn bestehen?

«Wow!», freute sich Regina Bärtschi. Sie hatte mit ihrem Los einen «Sofortpreis» gewonnen. Einen Gutschein für eine teure Brille. Doch sie hatte sich zu früh gefreut: Der Gutschein lässt sich erst ab einem Bestellwert von 180 Franken einlösen. Mit einem solchen Bschiss machen sich Anbieter strafbar.

«Heute ist mein Glückstag», jubelte «Espresso»-Hörerin Regina Bärtschi. Am Kiosk bekam sie beim Kauf ihrer Zigaretten ein Los geschenkt.

«Auf dem Los stand, ich solle eine App herunterladen und dort den Gewinncode eintippen», erzählt die Frau aus Egerkingen. Wenige Augenblicke später kommt auf dem Display eine Meldung: «Sie haben einen Sofortpreis gewonnen!». Konkret: Einen Gutschein über 77 Franken für eine Ray Ban Brille.

Die günstigste Brille ist zu billig

Sofort klickt Regina Bärtschi auf das Feld «Einlösen» und bekommt drei Brillen-Modelle zwischen 127 und 300 Franken zur Auswahl. Als sie aber das Modell für 127 Franken bestellen will, kommt der grosse Frust: Der Gutschein sei erst ab einem Mindestbestellwert von 180 Franken einlösbar, heisst es jetzt.

Regina Bärtschi kann nicht glauben, was sie liest: «Ist das dann wirklich ein Sofortgewinn? Und sind solche Bedingungen überhaupt zulässig?», möchte sie von «Espresso» wissen.

Bei Gewinnspielen gewinnt nur einer: Der Anbieter

Die Antwort in Kurzform: Solche Bedingungen sind nicht zulässig. Sie verstossen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das nützt Konsumentinnen und Konsumenten aber nur wenig. Sie können zwar Strafanzeige erstatten und den Gewinn auf dem Gerichtsweg erstreiten. Theoretisch zumindest. In der Praxis ist der Aufwand dazu aber viel zu gross. Die Anbieter wissen das, und kümmern sich nicht um die gesetzlichen Vorschriften. Für Konsumentinnen und Konsumenten bleibt nur der Frust und der Rat: Hände weg von Wettbewerben, Losen und Gewinnspielen.

Die ausführlichere Antwort: Verlosungen, Gewinnspiele mit Kaffeefahrten und ähnliche Verlockungen sind seit zwei Jahren verboten, sofern die Einlösung des Gewinnes an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertnummer oder an den Kauf einer Ware oder Dienstleistung gebunden ist. Verstösst ein Anbieter gegen diese Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so macht er sich strafbar.

Schwindler haben kaum etwas zu befürchten

Das gleiche gilt, wenn ein Anbieter einen Gewinn verspricht, ihn dann aber nicht herausrückt oder wie im Beispiel von Regina Bärtschi an den Kauf eines Produktes knüpft.

Alle Rechtsfragen

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Betroffene Konsumentinnen und Konsumenten können fehlbare Anbieter anzeigen oder dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) melden (Link zum Beschwerdeformular siehe Linkbox). Häufen sich dort Reklamationen, mahnt das Seco die Anbieter oder kann sie im Wiederholungsfalle büssen. Das ist seit Inkrafttreten dieser neuen Gesetzesbestimmung aber noch nicht oft vorgekommen: Laut Seco sind bis jetzt 17 Firmen abgemahnt und sieben gebüsst mit Geldstrafen von ein paar Hundert Franken plus Verfahrenskosten gebüsst worden.

Es gibt nur ein Wundermittel: Hände Weg von Wettbewerben!

Kein Wunder, lassen sich unseriöse Anbieter nicht einschüchtern. Auch zivilrechtlich haben sie kaum etwas zu befürchten. Zwar könnten Konsumentinnen und Konsumenten einen versprochenen Gewinn auf dem Gerichtsweg einklagen. Der Aufwand ist aber gross und lohnt sich kaum. Auch das wissen die Anbieter.

Aus diesem Grund gibt es nur ein sinnvolles, kostengünstiges und vor allem wirksames Mittel gegen Gewinn-Versprechen: In den Papierkorb damit.

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