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Patientinnen haben Anrecht auf ihre Krankengeschichte
Aus Espresso vom 28.04.2022. Bild: Imago
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Patientenrechte «Wie komme ich zu meiner Krankengeschichte?»

Wie kommt man an seine Patientendaten, wenn der Hausarzt die Praxis aufgegeben hat?

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Patientinnen und Patienten haben gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) das Recht, Einsicht in ihre Krankengeschichte zu bekommen.
  • Spitäler oder Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, auf Wunsch von Patientinnen und Patienten die Krankengeschichte im Original oder als Kopien herauszugeben.
  • Wenn Sie als Patientin oder als Patient diese Akten einsehen wollen, müssen Sie der Praxis oder dem Spital ein schriftliches Gesuch schicken mit einer Ausweiskopie (Muster siehe Website des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten).
  • Das Recht auf Akteneinsicht ist kostenlos. Nur bei unverhältnismässigem Aufwand darf der Arzt oder ein Spital eine Umtriebs-Entschädigung von maximal 300 Franken verrechnen.
  • Zur Krankengeschichte gehören sämtliche Aufzeichnungen über Konsultationen und Behandlungen, Röntgenbilder, Untersuchungs- und Laborresultate und Korrespondenzen. Davon ausgenommen sind persönliche Notizen der Ärztin oder des Arztes.

Alle Rechtsfragen

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

  • Das Auskunftsrecht gilt auch für bereits archivierte Krankengeschichten.
  • Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, Krankenakten nach Abschluss einer Behandlung noch mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Von dieser Pflicht können sich Ärztinnen und Ärzte nicht entbinden lassen. Entsprechende Vereinbarungen mit Patientinnen und Patienten wären ungültig.
  • Übergibt ein Arzt seine Praxis einer Nachfolgerin, muss diese die Patientinnen und Patienten anschreiben und fragen, ob sie die Krankenakten übernehmen und bearbeiten darf.
  • Gibt ein Arzt seine Praxis auf oder übergibt er sie, so informiert er seine Patientinnen und Patienten üblicherweise. Unterlässt der Arzt diese Information und ist seine private Adresse nicht bekannt, können sich betroffene Patientinnen und Patienten mit ihrem Anliegen an die kantonale Gesundheitsdirektion wenden. Dies gilt auch, wenn ein Arzt verstirbt und die Praxis deshalb geschlossen bleibt.

Espresso, 28.04.22, 08:13 Uhr

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