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Services Abschlepp-Abzocke: Wie man sich wehren kann

Der «Kassensturz»-Beitrag über die abgeschleppten Autos beim Kino Pathé in Dietlikon hat viele Reaktionen hervorgerufen. Die einen sehen den Grundstückbesitzer im Recht, die anderen reden von Wildwest-Methoden. Viele Betroffene haben gefragt, was sie tun können. Hier die Tipps.

In Dietlikon läuft ein abgekartetes Spiel: Immobilienfirma und Abschleppdienst arbeiten zusammen und kassieren Autofahrer ab, die ihr Fahrzeug auf einem Firmenareal abstellen. «Kassensturz» hat darüber berichtet.

Video
Abschlepp-Abzocke: Wenn das Auto plötzlich weg ist
Aus Kassensturz vom 01.04.2014.
abspielen. Laufzeit 11 Minuten 17 Sekunden.

Die Reaktionen auf den Beitrag waren enorm, die Meinungen zweigeteilt. So schreibt zum Beispiel eine Forumsteilnehmerin: «Ob das Grundstück geteert oder Rasen gesät wurde oder ob das Gebäude gerade leer steht, der Eigentümer bestimmt, wer sich darauf aufhalten darf. Oder müssen wir es dulden, dass unsere Gartensitzplätze bei Nichtgebrauch in Beschlag genommen werden?»

Andere finden das unzimperliche Vorgehen der Abschlepper masslos übertrieben. Zum Beispiel heisst es im Forum: «Das sind ja die reinsten Wild-West-Methoden!» Oder: «Eine Abzockerei! Keine Frage!» Auch haben sich einige Zuschauer gemeldet, deren Auto ebenfalls vom besagten Parkplatz in Dietlikon abgeschleppt wurde, und sie fragen, was sie tun können.

Hier die Tipps:

Fall 1: Das Auto wurde abgeschleppt, der Abschleppdienst stellt eine Rechnung. Muss der Falschparkierer zahlen?

Der Abschleppdienst kann den Autofahrer bei der Polizei anzeigen. Gemäss dem richterlichen Verbot vor der Liegenschaft Industriestrasse 12/14 kommt dann das für Dietlikon zuständige Statthalteramt Bülach ins Spiel. Gegenüber «Kassensturz» bestätigt der zuständige Statthalter: Bislang sei es wegen unrechtmässig parkierten Autos vor dieser Liegenschaft noch zu keinen Verzeigungen gekommen.

Sollte dies aber der Fall sein, würde das Statthalteramt wahrscheinlich eine Busse von 100 Franken sprechen. Das sei in Absprache mit anderen Statthalterämtern der Minimalbetrag. Dazu komme eine richterliche Spruchgebühr von 150 Franken. Insgesamt würden also 250 Franken anfallen. Das ist bedeutend weniger als die vom Abschleppunternehmen geforderten 450 Franken.

Das Abschleppunternehmen kann aber auf der Forderung von 450 Franken beharren, müsste dazu aber den zivilrechtlichen Weg beschreiten. Das heisst in einem ersten Schritt: Das Abschleppunternehmen könnte den Falschparkierer auf diesen Betrag betreiben. In einem solchen Fall hat man die Möglichkeit, innerhalb von zehn Tagen beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag zu erheben. Dann müsste ein Richter entscheiden, ob überhaupt ein Verfahren eröffnet wird. In einem Verfahren hätten die Autofahrer gemäss «Rechtsexperten» im Kassensturz gute Chancen auf Erfolg, weil das Abschleppen in keiner Weise nötig war.

Fall 2:

Die Rechnung des Abschleppdienstes ist schon bezahlt und der Autofahrer möchte das Geld zurück.

In diesem Fall stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Aufwand und Ertrag. Die Autofahrer müssten das Abschleppunternehmen verzeigen. Erst mit einem Gerichtsverfahren könnten sie sich das schon bezahlte Geld wieder erstreiten. Die «Kassensturz»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner meint: «Hier ist der Aufwand wohl zu gross, gemessen am Streitwert von 450 Franken.»

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