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Chats Wer beim Schneesport haftet

Wer haftet bei einer Lawine? Drei Experten haben am Dienstag, 14. Januar 2014 Fragen aus dem Publikum beantwortet. Das Protokoll.

Frage von M. S., Burgdorf: Gelten Videobilder einer GoPro-Cam als Beweisbilder bei einem Lawinen-Neidergang, den ich auslöse?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Ja.

Frage von M. G., Olten: Wenn ich Schlittle in Preda-Bergün und mitten in der bahn steht eine Familie und ich fahre rein und die Mutter verstaucht sich Bein. Wer zahlt?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Die Arztkosten bezahlt die obligatorische Unfall- oder die Krankenversicherung. Sofern Sie am Unfall ein Verschulden trifft, wird die Versicherung dafür auf Sie Rückgriff nehmen. Allenfalls wird auch die Mutter Ansprüche gegen Sie stellen für den Schaden, der die Versicherung nicht bezahlt.

Frage von U. L., Walliswil bei Wangen: Inwiefern bin ich als Schul-Skilager-Leiter verantwortlich, wenn ein Schüler verunfallt?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Eine Haftung kann entstehen, wenn Sie Sorgfaltspflichten verletzen. Ob die Sorgfalt verletzt ist, wird aufgrund der Verhältnisse des konkreten Sachverhaltes beurteilt.

Frage von E. S., Nietlisbach: Wir waren in Küblis spazieren, als Schnee & Eis von einem Giebeldach rutschte. Direkt auf meinen Kopf. Es tat sehr weh und die Brille ging kaputt. Habe ich Schmerzensgeld von dem Hausbesitzer (oder Mieter??) zu gute? Danke!

Oliver Biefer Rechtsexperte der SUVA : Grundsätzlich ist von einer Haftpflicht seitens des Hauseigentümers auszugehen. Dieser muss den Schaden bezüglich der Brille ersetzen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld resp. auf Genugtuung besteht in diesem relativ geringfügigen Fall jedoch nicht.

Frage von E. T., Oberterzen: Ich bin jeden mit mit einem Bergführer in einer Skitourenwoche unterwegs. Dabei fahren wir oft auch an Verbotstafeln vorbei um abseits entweder zuerst aufzusteigen, oder abzufahren. Wie verhält es sich bezüglich Schuldfrage, sollte etwas dabei passieren?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Der Bergführer hat Ihnen gegenüber eine Sorgfaltspflicht. Verstösst er gegen die in der gegebenen Situation gebotenen Pflichten und passiert ein Unglück, hafte er.

Frage von S. B., Rotkreuz: Ich bin als Tourenskifahrer unterwegs. Inwiefern kann mir die Unfallversicherung Leistungen kürzen bei einem Sturz oder einer Lawine? Besten Dank.

Oliver Biefer Rechtsexperte der SUVA : Bei einem Lawinenunfall ist von einem Wagnis auszugehen mit einer Kürzung der Geldleistungen von mindestens 50%, wenn Sie die üblichen Regeln und Vorsichtsgebote in schwerwiegender Weise missachtet haben. Ein Sturz ist voll versichert, es sei denn Sie hätten sich in sehr gefährlichem, extremem Gelände bewegt, ohne über die erforderlichen Fähigkeiten zu verfügen.

Frage von B. L., Biel: Könnte es grobfahrlässig sein, wenn ich mit Skis verunfalle, die ich diesen Winter nicht neu habe einstellen lassen?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Ja dies könnte grobfahrlässig sein. Es kommt auf die konkreten Umstände an. z.B. wenn das Köpergewicht massiv geändert hat; völlig andere Schuhe verwendet werden.

Frage von I. G., Belp: Zahlt die Versicherung bei einem Ski Unfall wenn nicht ein aktueller BFU Kleber auf den Ski war?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Der BFU-Kleber ist keine Voraussetzung dafür, dass die Versicherung bei einem Unfall bezahlt.

Frage von R. P., Boju: Wenn ich aber neben der Piste Fahre ohne grosse Absperrung und einen Unfall verursache, was passiert dann?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Wenn die Absperrung oder Signalisation schlecht oder irreführend ist, liegt keine Grobfahrlässigkeit vor.

Frage von P. R., Rorschacherberg: Ist beim skifahren, schlitteln usw. Helmpflicht?

Oliver Biefer Rechtsexperte der SUVA : Nein, eine Helmpflicht besteht nicht. Das ist für sich allein kein Grund für eine Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit.

Frage von P. G., Au: Ich habe eine Suvarente wegen Rückenbeschwerde nach einem Betriebsunfall. Frage: darf ich als Suvarentner Skifahren gehen?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Ja, ausser der Arzt verbietet es Ihnen.

Frage von P. M., Champfér: Ich fahre Ski eigentlich nur ausserhalb der Piste, auch bei erheblichen Lawinensituation. Bei Neuschnee im Skigebiet, sonst auf Skitouren, oder auch auf Hochalpintouren. Ich bin mit dem neusten Ausrüstung unterwegs wie LVS und ABS. Dazu bilde ich mich in Lawinenkunde regelmässig weiter und bin ein sehr guter Skifahrer. Dazu bin ich REGA Mitglied. Würde die SUVA bei einem Unfall Regress auf mich nehmen? Brauche ich eine Spezialversicherung?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Sie riskieren eine Kürzung und eine Spezialversicherung bei einem Privatversicherer ist empfehlenswert.

Frage von C. K., Ammerswil: Was ist wenn ich mit jemandem einen Zusammenstoss habe, der Musik auf den Ohren hat, abgelenkt ist und mich nicht hört? Wer bezahlt da?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Bei der Beurteilung der Haftung ist entscheidend, wer eine Verletzung der Sorgfaltspflicht begangen hat. Die Tatsache, dass jemand Musik auf dem Ohr hat besagt noch nicht, dass er für einen Unfall haftet.

Frage von C. S., Bettenhausen: Wir fahren in unseren Skiferien eine nicht offizielle Piste (Skiroute, nicht kontrolliert, gelb-schwarz gestrichelt eingetragen) , aber auf dem Pistenplan vermerkte Piste. Gilt das als erhöhtes Risiko, was passiert bei einem Unfall (versicherungstechnisch)?

Oliver Biefer Rechtsexperte der SUVA : Schneesport auf markierten Pisten resp. markiertem Gelände ist grundsätzlich voll versichert. Bei einem Unfall auf einer so genannten Skiroute müssen Sie somit grundsätzlich mit keiner Kürzung rechnen, soweit die Skiroute nicht beispielsweise wegen Lawinengefahr gesperrt ist.

Frage von S. K., Kerzers: Was ich im Beitrag vermisst habe ist, was mit den Bergungskosten geschieht wenn grobfahrlässig gehandelt wurde. Werden die auch dem Verursacher belastet?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Bei Grobfahrlässigkeit werden die Bergungskosten voll vom Unfallversicherer übernommen- Gekürzt werden nur die Taggelder während zweier Jahre.

Frage von A. T., Zürich: Wie sieht es mit Skitouren aus? Was gilt dort als fahrlässig?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Skitouren - Lawinenbulletin konsultieren, Geräte dabei haben, richtig einschätzen. Wenn das nicht erfüllt ist, stellt sich die Frage der Fahrlässigkeit.

Frage von T. E.., Luzern: Gilt es als grobfahrlässig oder gar als Wagnis, wenn ich mich ohne/ mit Protektoren bei einem Sprung über eine grosse Schanze verletze?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Schwierig - mag grobfahrlässig sein, vielleicht sogar ein Wagnis, wenn ausser Ihnen niemand ohne Protektoren springt.

Frage von A. M., Lommiswil: Kann ich Wagnisse mit einer Zusatzversicherung gezielt versichern um eine Leistungskürzung bei der Suva zu kompensieren oder auszuschliessen?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Zusatzversicherungen versichern Wagnisse nie - da gibt es also keinen Versicherungsschutz. Deshalb: Kein Wagnis wagen.

Frage von N. H., Oberwil-Lieli: Ist es empfehlenswert eine Zusatzversicherung abzuschliessen. Sofern dies möglich ist?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Zusatzversicherungen können schon nützlich sein. Z.B. ein Invaliditätskapital, um immerhin in einer ersten Zeit etwas finanziellen Spielraum zu haben.

Frage von r. k., Bern: Ich habe gehört, dass Mountainbiken bereits als Wagnis qualifiziert wird und es dafür eine spezielle Zusatzversicherung braucht. Stimmt das? Als ich den Beitrag gesehen habe vorhin, habe ich mir gedacht, Mountainbiken müsste doch analog dem Skifahren behandelt werden von den Versicherungen. Oder gibt es da Unterschiede?

Oliver Biefer Rechtsexperte der SUVA : Mountainbike-Abfahrtsrennen inklusive Training auf der Rennstrecke (so genanntes Downhill-Biking) gilt als Wagnis. Ansonsten ist Mountainbiken grundsätzlich voll versichert.

Frage von B. A., Bubikon: Wenn ich auf der Piste von einem anderen Skifahrer angefahren werde, ohne dass ich mich ernsthaft verletzt, welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, um rücksichtsloses Verhalten zu ahnden?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Nur Rücksichtslosigkeit ist eben nicht relevant. Strafbar ist das nicht, und wenn Ihnen nichts geschieht, interessiert sich auch keine Versicherung. Seien Sie froh, dass nichts passiert.

Frage von T. L., Abtwil: Da die SUVA die Liste der Wagnisse immer wieder erweitert, haben sie bald die Narrenfreiheit nur noch das zu bezahlen was ihnen fügt. Tragisch aber wahr! Wie kann ich mich als Privatperson gegen diese Taggeldkürzungen versichern? Man weiss ja nie wenn der eigene Unfall auf einmal zum Wagnis deklariert wird! Sollte der Bund hier nich den Riegel Schieben? Durch die Taggeldkürzung zum Sozialfall, das darfs in unserer Schweiz mit sonst solo guten Sozialleistungen nicht sein! Wie versichern?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Der Gesetzgeber hat Kürzungen bei Grobfahrlässigkeit und Wagnis vorgesehen, damit die Gemeinschaft der Prämienzahler - also Sie und ich - nicht voll für sehr hohe Risiken (z.B. Unfälle bei Motocrossrennen) oder bei unbegreiflich fehlerhaftem Verhalten zahlen müssen. Privatversicherer bieten bei Wagnissportarten die Möglichkeit einer Zusatzversicherung an.

Frage von m. m., Ennenda: Ich bin viel abseits der Pisten unterwegs. Meist allein, manchmal mit Freunden und manchmal mit bezahlenden Gästen. Frage: Gibt es die Möglichkeit mich zu versichern, oder gibt es nur "Versicherungen" die nicht bezahlen?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Ja, das ist eine böse Geschichte. Wenn Sie gegen Bezahlung Touren machen, brauchen Sie unbedingt eine Berufshaftpflichtversicherung - sonst sind Sie bei einem Unfall das ganze Leben finanziell ruiniert. Erkundigen Sie sich bei einer Haftpflichtversicherung, wie Sich sich versichern können.

Frage von C. W., Heiden: Wenn ich mich im Funpark aufhalte und bei einem Sprung, bzw. Bei der Landung verletze, bin ich dann ein Wagnis eingegangen?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Nein, nein, das ist kein Problem. Wenn Sie sich im Funpark verletzen, müssen Sie eher dran denken, dass vielleicht der Eigentümer des Funparks haftet.

Frage von E. S., Konolfingen: Ich hatte letztes Jahr einen Unfall bei dem ich mir ein Knie ziemlich stark lädiert habe (12 Wochen Arbeitsausfall nach einer Operation). Vorausgesetzt ich habe die Bewilligung des behandelnden Arztes fürs Skifahren. Muss ich mit Einschränkungen des Versicherungsschutzes rechnen, falls ich beim Skifahren erneut verunfalle?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Nein, wenn der Arzt das bewilligt, riskieren Sie nichts. Eine Grobfahrlässigkeit wäre es nur, wenn Sie entgegen dem Rat des Arztes dennoch skifahren.

Frage von S. F., Engelberg: Wie ist es, wenn ein Kind angefahren wird und der Verursacher verschwindet? Das Kind hat eine Unfallversicherung bei der Krankenkasse. Zahlt die Versicherung des Kindes die Unfallkosten?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Die Krankenversicherung bezahlt nur die Heilungskosten, aber nicht den Erwerbsausfall, den das Kind vielleicht später hat. Aber es gibt eine Lösung: Bei Fahrerflucht im Strassenverkehr kommt eine besondere Versicherung für die Haftpflichtleistungen auf. Anders ist es aber auf den Pisten - wenn hier jemand verschwindet, hat man Pech gehabt; es gibt hier keine solche Versicherung.

Frage von A. W., Schafisheim: Mich wundern die Fahrerflucht bei Skiunfällen überhaupt nicht. Recht haben und Recht bekommen ist ja in der Schweiz zweierlei. 80% aller Skifahrer kennen die FIS-Regeln nicht und wer ist dann der Schuldige nach einem Skiunfall. Wenn ich mit 60km/h die freie Skipiste runterfahre und seitlich fährt ein Kind abseits von der Piste in die Markierte Piste hinein ohne nach Oben zu schauen und es kommt zum Aufprall, wer ist der Schuldige?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Die Frage kann so nicht abschliessend beantwortet werden. Der Richter wird beurteilen müssen, ob die 60 Stundenkilometer bei den konkreten Verhältnissen (Pistenbreite, Sichtverhältnisse, Kinder in der Nähe, etc.) angemessen war.

Frage von H. S., Sax: Wie ist die Situation, wenn ich mit einem SAC Bergführer auf eine Skitour gehe uns in ein Lawine komme oder sonst ein Unfall passiert. Danke

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Da stellt sich v.a. die Frage, ob der Bergführer selber haftet. Das ist durchaus denkbar. Deshalb braucht der Bergführer ja auch eine eigene Berufshaftpflichtversicherung.

Frage von M. H., Aesch: Guten Tag, ich fahre seit 30 Jahren Ski, früher auch Skirennen und bin bei meinen jährlichen ca. 20 Skitagen mit Tempos von ca. 110 KM/H unterwegs. Falls ich jetzt doch einmal Stürzen sollte wovon ich nun wirklich nicht ausgehe, handle ich da jetzt irgendwie fahrlässig? Wie sieht es aus wenn ich in einen Fun Park gehe und dort einen Sprung auf einer Schanze mache und die Schraube nun doch nicht gelingt? Wieder eine Fahrlässigkeit? Danke für Ihre Antwort.

Oliver Biefer Rechtsexperte der SUVA : Skifahren auf markierten Pisten ist grundsätzlich voll versichert. Ein hohes Tempo gilt für sich allein, ohne besondere Umstände (z.B. sehr viele andere Skifahrer auf der Piste oder zusätzliche Alkoholisierung)noch nicht als grobfahrlässig. Auch Sprünge in einem Snowpark sind grundsätzlich voll gedeckt. Von einem Wagnis wäre allenfalls bei Sprüngen mit sehr grossem Risiko ("Spinnereien/Verrücktheiten") auszugehen.

Frage von U. L., Walliswil bei Wangen: Gesetzt der Fall, ich lasse die Schüler an einem bestimmten Lift eine Stunde zu dritt selbständig fahren und es passiert ein Unfall. In welchem Mass bin ich als Leiter verantwortlich?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: In diesem Fall könnte eine Haftung nur in Frage kommen, wenn die Schüler noch nie auf einer Piste gestanden sind und Sie die Schüler trotzdem ihrem Schicksal überlassen haben.

Frage von R. P., Riehen: Herr Kieser hat in der Sendung gesagt, dass vor allem Kinder, Selbständige und Pensionierte schlecht versichert, geschützt sind. Ich bin pensioniert und habe eine gute Pensionskasse und über die Krankenkasse eine Unfallversicherung. Warum bin ich evtl. schlecht versichert?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Wenn Sie einen bösen Unfall haben mit einem grossen Pflegebedarf, dann reichen die Versicherungsleistungen, die Sie jetzt haben, wohl auch nicht mehr. Das gleiche gilt, wenn Sie z.B. den Haushalt nicht mehr führen können. Aber die allermeisten Pensionierten leben mit diesem Risiko - und die meisten sind ja auch vorsichtig.

Frage von A. S., Flawil: Wenn ich als 45jähriger über eine grosse Schanze im Snowpark (spezieller Bereich auf Pisten für Schanzen) springe, gilt dies als grobfahrlässig und können bei einem Sturz dabei Kosten gekürzt werden?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Nein, das ist nicht grobfahrlässig. Anders wäre es, wenn Sie ohne jede Kondition, mit schlechter Körperbeherrschung, ohne Vorbereitung direkt einen heiklen Sprung wagen.

Frage von J. G., Thun: Freerideing mit Ausrüstung... Helm, Schaufel, Sonde, LVS, ABS Rucksack Wie sieht es da bei einem Sturz oder einem Lawinenunfall aus? Normaler Versicherungsfall? Grobfahrlässig? Wagnis?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Ein Sturz bei einer solchen Tour (z.B. wegen einem Verkanten) wird nicht als grobfahrlässig beurteilt werden. Bei einem Lawinenunfall wird sich die Frage eines Wagnis stellen. Wenn ein solches aufgrund der grossen Gefahr bejaht wird, erfolgt eine Kürzung.

Frage von S. K., Ringgenberg: Während einer Volksabfahrt (Hexenabfahrt, Infernoabfahrt) verunfalle ich. Wird die SUVA dies als Wagnis einordnen und die Leistungen entsprechend kürzen?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Kein Wagnis.

Frage von M. H., Aesch: Wie sieht es mit Tempos von über 100Km/h gilt dies als Wagnis, sind Leistungskürzungen zu befürchten bei Selbstunfall? Bei jedem Skitag habe ich ohne gross Tempo zu bolzen solche Tempis. Auch bin ich da noch lange nicht unsicher auf den Skis, im Moment ist aber in den Medien Seit Herr Schumacher eine richtige Hetze gegen gute Skifahren die etwas zügiger unterwegs sind im gange. Ich gefährde dabei nie jemand und fahre trotz hohem Tempo sehr vorsichtig und rücksichtsvoll.

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: 100 km ist schon recht flott! Und wenn die Piste nicht abgesperrt ist. Das scheint mir auf einer durchschnittlichen Piste schon heikel. Und wenn Sie eine Helmkamera haben, kann man Ihnen das Tempo auch noch nachweisen. Also: 100 km wohl nur auf einer einigermassen abgesperrten oder sehr übersichtlichen Piste.

Frage von P. D., Küssnacht: Wie ist die Situation auf Skitouren? Kann die Versicherung auf Grobfahrlässigkeit tendieren wenn die LawinenGefahrenstufe 3 erheblich ist? Komplette Lawinenausrüstung vorhanden. Und wie bin ich als Tourenleiter des SAC möglicherweise haftbar? Vielen Dank.

Oliver Biefer Rechtsexperte der SUVA : Die Lawinengefahrenstufe erheblich genügt für sich allein noch nicht für eine Kürzung wegen Wagnis. Wesentlich sind auch die vor Ort zu beurteilenden Verhältnisse und die Steilheit des Geländes. Zudem müssen die Vorsichtsgebote in schwerwiegender Weise missachtet worden sein, indem zum Beispiel bei erheblicher Lawinengefahr ein sehr steiler Hang befahren wurde. Je nach eigenen Kenntnissen der Teilnehmer und weiteren Umständen wäre eine Haftung als Tourenleiter denkbar.

Frage von M. f., St.Gallen: Ich wurde kurz vor dem Skilift von hinten umgefahren. Mein Knie war schwer verletzt es wird nie wider gesund. Der Unfallverursacher war ein Italiener sein Versicherung bezahlt nichts an die Kosten Begründung es hätte die Polizei den Unfall aufnehmen müssen. Was kann ich mache?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Es ist nicht notwendig, dass die Polizei ein Unfallprotokoll aufnimmt. Wichtig ist, dass Sie den Sachverhalt, wie sie ihn schildern, beweisen können z.B. durch schriftliche und unterzeichnete Zeugenaussagen. Wenn dies der Fall ist und ein grosser Schaden vorliegt, empfiehlt sich der Beizug eines Rechtsanwaltes.

Frage von N. H., Winterthur: Unfälle von Personen, die ausserhalb der Skipiste passieren bzw durch Pistenraser oder fahrlässig verursacht werden dürfen nicht durch Versicherungsprämien finanziert werden sondern zu 100% von den Verursachern. Gibt es dazu ein Gerichtsurteil?

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Nein. Wenn eine Pistenraser oder eine Person ausserhalb markierter Pisten verunfallt und Grobfahrlässigkeit oder allenfalls ein Wagnis vorliegt erfolgt in aller Regel durch die Gerichte eine Kürzung im Umfang von 50%.

Frage von T. L., Abtwil: Wie sieht es aus bei Plausch-Hornschlittenrennen!

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Die Teilnahme an einem Plausch-Hornschlittenrennen kann nicht als grobfahrlässig bezeichnet werden.

Frage von L. B., Schaffhausen: Ich fahre eine steile Piste in angemessenem aber schnellem Tempo hinunter und stosse mit einem anderen guten Fahrer zusammen. Dieser verletzt sich schwer, ich bleibe und kümmere mich um Ihn. Kann es sein, dass mir die Versicherungsleistungen gekürzt werden?

Oliver Biefer Rechtsexperte der SUVA : Aufgrund Ihrer Schilderung wohl nicht. Allenfalls wäre eine Kürzung wegen eines Unfalls bei einem Verbrechen oder Vergehen möglich, falls Sie sich strafrechtlich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hätten. Dies wäre von den Strafbehörden aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall abzuklären.

Frage von C. W., Reinach: Soeben habe ich gehört, dass Rentner schlecht gegen Unfall versichert sind. Ich bin bei der Krankenkasse gegen Unfall versichert. Wie kann man sich besser versichern? Welche Art Versicherung muss man haben?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Rentner sind nur für die Heilungskosten versichert - das reicht schon in vielen Fällen, aber nicht immer. Wenn Sie z.B. den Haushalt nicht mehr führen können, haben Sie einen grossen Schaden, den Ihnen niemand zahlt. Dasselbe gilt, wenn Sie wegen eines Unfalls schwer pflegebedürftig werden.

Frage von P. D., Küssnacht: Käme dann entsprechend auch eine Kürzung beim Bergsteigen im Sommer in Frage? Gilt zum Beispiel ein 4000er als grobfahlässig?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Nein, nein - keine Bedenken. Der 4000er allein ist sicher nicht ein Wagnis (ausser Sie gehen in Turnschuhen).

Frage von H. I., Altdorf: Ich mache eine Skitour bei Gefahrenstufe erheblich. Ich bin ausgerüstet mit LVS, Schaufel usw. Meine Tour ist bewusst ausgesucht und eigentlich sicher. Ich komme unter eine Lawine. Werden Leistungen gekürzt?

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Heikel - ich würde unbedingt mit der Versicherung streiten, wenn diese ein Wagnis annimmt. Ein Grenzfall also.

Frage von S. W., Andermatt: Wie sieht es aus, wenn ortskundige einheimische Kinder alleine die Pisten befahren und eine Person anfahren, können dort die Eltern in eine Grobfahrlässigkeit gelangen? Kinder fahren sehr gut Ski sind aber zb nur 6jährig....

Ueli Kieser, Sozialversicherungsexperte: Die Eltern haften, wenn Sie die Kinder ungenügend überwachen. Wenn die Kinder aber die Piste gut kennen und wissen, dass man auch auf anderen Leute schauen soll, wird das kein Problem werden.

Frage von H. F., Wald: Muss ich beim schlitteln in sitzender Stellung auf der markierten Schlittelbahn einen Helm tragen.

Oliver Biefer Rechtsexperte der SUVA : Beides wäre zur Verhütung von Unfällen oder schweren Verletzungen zu empfehlen. Weder das Schlitteln kopfvoran, noch das Fehlen eines Helms führt jedoch für sich allein bereits zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen.

Frage von R. P., Riehen: 1. Wie sieht es aus bei Skitouren mit einem Bergführer (Lawinengefahr mässig oder erheblich) 2. Mit einer SAC-Sektion mit einem Sektionstourenleiter (Lawinengefahr mässig oder erheblich) 3. Private Skitourengruppe, die bei mässiger Lawinengefahr unterwegs ist.

Franz Erni, Rechtsexperte der SUVA: Passiert ein Unfall, so wird es entscheidend darauf ankommen, als wie gefährlich die Situation im konkreten Zeitpunkt und bei den gegebenen Verhältnisse einzustufen war. Ein Bergführer oder ein anderer Führer, welcher gegen Entgelt eine Gruppe führt, trifft eine Sorgfaltspflicht für die Mitglieder seiner Gruppe. Passiert ein Unfall und ist ihm ein Fehlverhalten vorzuwerfen, haftet er. Er muss darauf achten, dass er dafür haftpflichtversichert ist.

Frage von F. M., Magden: Versicherungsregress auch, wenn ich an einer Stelle mit Absperrung die Skipiste in den Tiefschnee verlasse, wo es wirklich ganz viele andere vorher schon taten sowie ständig tun, und dann tatsächlich gegen alle Erwartung ein Lawinenunfall passiert? Ich habe dies schon an einigen Orten beobachtet und mich gefragt.

Oliver Biefer Rechtsexperte der SUVA : Es kommt auf die konkreten Umstände darauf an, insbesondere auf die Lawinenwarnstufe und die Steilheit des Geländes. Ausserhalb der markierten Pisten ist von einem Wagnis auszugehen, wenn Sie die üblichen Regeln und Vorsichtsgebote in schwerwiegender Weise missachtet haben. Das Verhalten anderer entlastet Sie nicht.

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