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Arbeit Nebenjobs: Nicht alles ist erlaubt

Diese Woche gab der Nebenjob eines SBB-Kadermitarbeiters zu reden. Ihm wurde gekündigt, weil er in seiner Freizeit mit Beratungsaufträgen Geld verdiente. Ist diese Kündigung zulässig? Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner erklärt im «Espresso», wann und wie ein Arbeitnehmer Nebenjobs ausüben darf.

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Nebenjobs: Nicht alles ist erlaubt
aus Espresso vom 07.03.2013. Bild: Colourbox
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 18 Sekunden.

Diese Woche gibt der Fall eines SBB-Kadermitarbeiters zu reden. Er hat in seiner Freizeit mit Beratungsaufträgen 70000 Franken eingenommen, ohne seinen Arbeitgeber darüber zu informieren. Die SBB hat ihn wegen «dubioser Eigengeschäfte» entlassen.

Wie weit darf ich als Arbeitnehmer gehen, wenn ich nebenbei arbeiten will? Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner erklärt im «Espresso», was gilt.

Welche Einschränkungen schreibt das Gesetz in Sachen Nebenbeschäftigung vor?

Die Nebenbeschäftigung ist im Gesetz nicht explizit erwähnt. Grundsätzlich kann man aber sagen, dass ich dem Arbeitgeber nur während meiner Arbeitszeit zur Verfügung stehen muss. Allerdings steht im Gesetz unter dem Stichwort «Treuepflicht», dass ich mich während der Arbeits- und Freizeit so verhalten muss, dass ich dem Arbeitgeber nicht schade. Bin ich beispielsweise Malerin, dann darf ich in meiner Freizeit keine Kunden meines Chefs abwerben und für diese arbeiten.

Treuepflicht heisst aber nicht nur, dass ich den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren darf!

Wenn ich nebenbei einer weiteren Tätigkeit nachgehe, dann muss ich diese so ausüben, dass meine Leistung am Arbeitsplatz nicht darunter leidet. Ich darf mich nicht überanstrengen oder überfordern. In vielen Betrieben sind Nebenjobs bewilligungspflichtig. Verbieten darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit aber nur, wenn diese ihn konkurrenziert, oder wenn sich der Arbeitnehmer überanstrengen würde.

Und was passiert, wenn sich der Arbeitnehmer nicht an dieses Reglement hält und in seiner Freizeit arbeitet, ohne seinen Chef zu informieren?

Wenn ich Kunden abwerbe oder am Arbeitsplatz meine Leistung nicht bringe, dann kann mich der Arbeitgeber verwarnen oder entlassen – unter Umständen sogar fristlos. Das ist zum Beispiel einem Betriebschef passiert, der während der Arbeitszeit eine GmbH gegründet und auch für sie gearbeitet hat.

Spielt es im Zusammenhang mit der Treuepflicht eine Rolle, ob ich für meinen Nebenjob Geld verlange oder nicht?

Es spielt keine wesentliche Rolle. Das zeigt das folgende Beispiel eines Gerichturteils: Eine Frau hat gratis für das Konkurrenzunternehmen ihres Arbeitgebers gearbeitet. Diese Firma gehörte einem Verwandten der Angestellten. Hier war das Gericht der Meinung, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist.

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