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Verkäuferinnen in Not: Chef kürzt Arbeitspensum ohne Vorwarnung
Aus Kassensturz vom 30.06.2015.
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Arbeit Verkäuferinnen in Not: Chef kürzt Arbeitspensum ohne Vorwarnung

Die 53 Verkäuferinnen des Stoff- und Deko-Fachgeschäftes Haas Shopping in Ottenbach bekamen kurzfristige Vertragsänderungen. Aus Angst vor einer Entlassung haben die allermeisten unterschrieben. Arbeitsrechts-Experte Roger Rudolph sagt, das hätten sie nicht hinnehmen müssen.

Die Nachricht kam ohne Vorwarnung: Die Geschäftsleitung des Shopping-Centers Haas trommelte alle Mitarbeiterinnen zusammen. Man müsse Sofortmassnahmen wegen einer Baustelle treffen. Schon am nächsten Morgen liess der Chef die Verkäuferinnen eine «temporäre Änderung ihres Arbeitsvertrags» unterschreiben. Die Arbeitspensen wurden auf einen Schlag halbiert.

Der Hintergrund des Ganzen: Die Kantonsstrasse quer durch die Reuss-Ebene ist wegen einer Totalsanierung gesperrt. Einen Kilometer von der Baustelle entfernt, am Eingang des Dörfchens Ottenbach, liegt das Shopping-Center Haas, einer der grössten Fachmärkte der Schweiz für Stoffe und Deko-Artikel. Das Geschäft ist von der Zürcher Seite her trotz Baustelle gut erreichbar, der Parkplatz voller Kundenautos.

Die Verkäuferinnen von Haas fühlen sich von der Geschäftsleitung über den Tisch gezogen. Offen will niemand darüber reden. «Kassensturz» spricht aber mit mehreren Verkäuferinnen. Die Kürzungen treffen sie hart. Die Angestellten berichten, sie müssten jetzt auf das wenige Ersparte zurückgreifen. Sie kritisieren aber vor allem auch die Art und Weise, wie diese Massnahme durchgezogen wurde: Sie hätten keine Zeit für rechtliche Erkundigungen gehabt und seien von der Geschäftsleitung unter Druck gesetzt worden.

Kurzfristige Vertragsabänderungen sind nicht zulässig

Tipp:

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Der Arbeitgeber kann eine Vertragsänderung nur erzwingen, wenn er die Kündigungsfrist einhält. Unterschreiben Sie deshalb keine Vertragsänderungen, dies gilt als Zustimmung. Besser: Verlangen Sie eine Bedenkzeit und lassen Sie sich auf einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Beratungsstelle beraten.

Haas Shopping ist einer von 14 Standorten der Firmengruppe Créasphère. Viele Verkäuferinnen bei Haas verdienen bei vollem Pensum weniger als 4000 Franken und im Stundenlohn manchmal weniger als 20 Franken. Die kurzfristigen Vertragsänderungen wegen der Baustelle sind für sie nicht verkraftbar.

Arbeitsrechts-Experte Roger Rudolph kritisiert, bei Haas wälze die Geschäftsleitung ein normales unternehmerisches Risiko auf die Angestellten ab. Er fügt an: «Die Arbeitnehmer müssen solch kurzfristige Vertragsänderungen nicht akzeptieren. Sie können verlangen, dass mindestens die Kündigungsfrist eingehalten wird, bevor die Reduktion in Kraft tritt.»

Kilian E. Brühlmeier, Créasphère-Geschäftsführer und Geschäftsleitungsmitglied von Haas Shopping, gibt dem Kanton Aargau die Schuld: Hätte dieser frühzeitig direkt das betroffene Gewerbe informiert und nicht nur die Gemeinden, wäre er nicht zu so harten Sofortmassnahmen gezwungen gewesen.

Den Vorwurf, aus Angst vor einer eventuellen Umsatzeinbusse präventiv drastische Massnahmen getroffen zu haben, antwortet er: «Aus der Erfahrung heraus mit drei Baustellen in den letzten zehn Jahren muss ich als Verantwortlicher der Firma Massnahmen ergreifen. Wir hatten auch keine Fristen. Es ist eine Massnahme, um mit dieser Firma diese Zeit überleben zu können.» Alle Erträge und die Investitionen fürs nächste Jahr seien gefährdet.

Die Haas-Geschäftsleitung fügt an, einige Verkäuferinnen würden ja mehr als das zugesicherte Minimum und einzelne sogar in einer andern Filiale arbeiten. Zudem gebe es ausgedehnte Aktionsverkäufe.

Rachekündigungen sind anfechtbar

Verkäuferinnen von Haas-Shopping berichten weiter: Der Druck, die neuen Verträge zu unterschreiben, sei gross gewesen. Eine langjährige Haas-Mitarbeiterin erzählt sogar am Telefon, sie habe die Kündigung bekommen, weil sie die Vertragsänderung nicht unterschreiben wollte. Haas-Shopping wollte ihr nur noch einen Monatslohn von rund 1500 Franken garantieren. Ihre Vorgesetzte habe sie gewarnt, sie müsse mit der Entlassung rechnen, wenn sie sich weigere. Im Kündigungsschreiben steht lediglich, die Gründe für die Entlassung seien ja schon mündlich mitgeteilt worden.

Arbeitsrechts-Experte Roger Rudolph hält dazu fest: «Wenn jemand eine Kündigung bekommt, quasi abgestraft wird, weil er eine Vertragsänderung nicht akzeptiert, die in wenigen Tagen in Kraft treten sollte und eine Verschlechterung mit sich bringt, dann ist das eine Rachekündigung. Sie ist missbräuchlich. Die betroffene Mitarbeiterin kann eine Entschädigung geltend machen, die bis zu sechs Monatslöhne ausmachen kann.»

Betreffend der Frau, der gekündigt wurde, weil sie die Vertragsänderung nicht unterschreiben wollte, sagt Kilian E. Brühlmeier von der Haas-Geschäftsleitung, es habe neben der Weigerung der Frau (die Vertragsänderung zu unterschreiben) noch andere Gründe gegeben für die Entlassung. «Kassensturz» hat aber mit mehreren Angestellten im Umfeld dieser Frau gesprochen. Mögliche andere Gründe sind niemandem bekannt.

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