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Doris Slongo: Was tun mit Hehlerware?
Aus Kassensturz vom 26.02.2013.
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Konsum Was tun mit gestohlener Ware?

Was kann ich tun, wenn ich merke, dass ich gestohlene Ware gekauft habe? Oder wenn mein gestohlenes Eigentum irgendwo zum Kauf angeboten wird? Rechtsexpertin Doris Slongo klärt diese Fragen.

Barbara Luginbuehl ist es passiert: Sie hat von einem grossen Occasions-Händler ein Auto gekauft, das gestohlen war. «Kassensturz» hat darüber berichtet.

Was es für Möglichkeiten gibt, wenn man entdeckt, dass gekaufte Ware dem Verkäufer gar nicht gehört, erklärt Rechtsexpertin Doris Slongo.

Innert 5 Jahren können Käufer von Hehlerware den Verkäufern das Gut anstandslos zurückgeben. Der  Verkäufer muss es zurückzunehmen. Und den ursprünglichen Preis dafür zahlen.

Rechtsmässiger Besitzer darf Ware einfordern

Diese Rückgabe von Hehlerware ist ratsam: Der rechtsmässige Besitzer könnte innert fünf Jahren jederzeit kommen und die Ware zurückfordern.

Stammt die Ware von einem üblichen Verkäufer (z. B. ein Velo von einem Velohändler), muss der rechtsmässige Besitzer den gezahlten Preis berappen.

Hat man die Ware bei einem unüblichen Verkäufer gekauft (z.B. von Privat, per Ebay oder ricardo.ch), muss er nichts bezahlen. Ein Käufer von Hehlerware muss dem Besitzer sein Eigentum aushändigen.

Am besten die Polizei einschalten

Doris Slongo zeigt die umgekehrte Situation auf: Was tun, wenn man das eigene Hab und Gut gestohlene wurde und irgendwo wieder auftaucht?

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