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Onlineshopping Was Sie tun können, wenn Ihre Lieferung nicht kommt

Das nervt: Die bestellte Ware ist längst bezahlt, aber vom Online-Shop wird man immer wieder auf einen späteren Termin vertröstet. Lesen Sie hier, wann Sie vom Vertrag zurücktreten können und wie Sie zu Ihrem Geld kommen.

Auseinandersetzungen wegen Lieferverzug sind mühsam und zeitraubend. Wer sich schützen will, sollte Vorauskasse nur bei bekannten, seriösen Anbietern leisten, vor allem aber niemals den ganzen Kaufpreis. Und: Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lohnt sich immer. So können Sie sich unter Umständen sich eine Menge Ärger sparen.

«Kassensturz» vom 15.01.2019

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Kunden des Hundeboxen-Herstellers Alumax bangen um ihr Geld. Die Firma kassiert im Voraus, liefert die Ware aber oft nicht. Zum Beitrag

Kann ein Anbieter nicht pünktlich liefern, haben Konsumentinnen und Konsumenten laut Gesetz zwei Möglichkeiten.

  • Bei so genannten Fixgeschäften: War ein exakter Liefertermin (z.B. «30. September, tagsüber») abgemacht, so gerät der Verkäufer ab diesem Datum automatisch in Verzug, wenn er nicht geliefert hat. Die Folge: Der Kunde muss eine verspätete Lieferung nicht akzeptieren und kann sein Geld zurückverlangen. Zusätzliche Kosten kann er dem Verkäufer als Schadenersatz in Rechnung stellen.
  • Bei so genannten Mahngeschäften: War ein ungefährer Liefertermin abgemacht (z.B. «Woche 39» oder «Lieferfrist 2 bis 4 Wochen»), muss der Kunde den Verkäufer mit einer Mahnung in «Verzug» setzen und ihm eine angemessene Nachfrist geben. Je einfacher die bestellte Ware zu bekommen ist, je kürzer darf die Nachfrist sein. Hält der Verkäufer auch diese Frist nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

Diese Bestimmungen sind aber leider nicht zwingend. Anbieter können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eigene Regeln aufstellen. In der Praxis tun das fast alle und schliessen das Recht auf Rücktritt aus. Deshalb lohnt sich vor einer Bestellung ein Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - vor allem bei Vorauskasse.

Hartnäckig bleiben kann sich lohnen

Wird die bestellte Ware nicht pünktlich geliefert, so müssen die meisten Kundinnen und Kunden ihren Ärger wohl oder übel hinunterschlucken. In solchen Fällen gibt es auch keinen Anspruch auf eine Preisreduktion.

Dennoch sollten sich betroffene Konsumentinnen und Konsumenten nicht alles gefallen lassen, sondern dem Verkäufer Druck machen und versuchen, ihm einen verbindlichen Liefertermin oder einen Preisnachlass abzuringen. Ein Versuch ist es allemal wert.

Hält jedoch ein Verkäufer auch ungefähre Liefertermine trotz Nachfragen und Mahnungen mehrfach nicht ein, kann man trotz anderslautender Vertragsbestimmungen vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Rechtlich gesprochen erfüllt ein Verkäufer seinen Vertrag nicht, wenn er trotz mehrfacher Aufforderung nicht liefert.

So kommen Sie zu Ihrem Geld

Doch was tun, wenn der Verkäufer die Vorauszahlung nicht zurück erstatten will? Betroffene Konsumentinnen und Konsumenten sollten sich auf keinen Fall wieder wochenlang vertrösten lassen, sondern energisch wie folgt vorgehen:

  1. Mahnen: Den Verkäufer per Mail oder schriftlich auffordern, das Geld innerhalb von 10 Tagen zurückzuzahlen und ihm die Betreibung in Aussicht stellen, sollte das Geld nicht pünktlich eintreffen.
  2. Betreibung einleiten: Zuständig ist das Betreibungsamt am Geschäftssitz der Firma. Der Kunde füllt das Formular «Betreibungsbegehren» aus und muss einen Kostenvorschuss bezahlen. Dieser beträgt bei Forderungen unter 100 000 Franken maximal 90 Franken.
  3. Fortsetzung der Betreibung verlangen: Die Betreibung wird dem Verkäufer innerhalb weniger Tage zugestellt. Er hat dann zehn Tage Zeit, um zu bezahlen. Lässt er diese Frist ungenutzt verstreichen, können Sie die Betreibung fortsetzen. Bei Einzelunternehmen stellen Sie ein «Pfändungsbegehren». Reagiert der Unternehmer nicht, wird er gepfändet und Sie erhalten Ihr Geld aus dem Erlös. Anders bei Unternehmen wie Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Dort stellt das Betreibungsamt eine Konkursandrohung aus. Jetzt hat der Verkäufer noch einmal eine «Gnadenfrist» von 20 Tagen, um die Forderung zu bezahlen.
  4. Konkurseröffnung verlangen: Lässt der Verkäufer die Frist der Konkursandrohung ungenutzt verstreichen, kann der Kunde als nächstes die Konkurseröffnung verlangen. Der Haken: Damit das Konkursamt tätig wird, muss der Kunde (der «Gläubiger» der Forderung) einen Kostenvorschuss über zum Teil mehrere Tausend Franken leisten. Ein Konkursverfahren ist also für einen Gläubiger mit hohen Kosten verbunden. Und die Aussichten, etwas von seinem Geld zu bekommen, sind schlecht. Denn die meisten Konkursverfahren in der Schweiz werden eingestellt, weil die verschuldete Firma nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Das Verfahren wird dann «mangels Aktiven» nicht durchgeführt.

In der Praxis ist es häufig so, dass viele Schuldner bezahlen, sobald ihnen die Pfändung oder der Konkurs angekündigt wird. Erweist sich aber auch dieser letzte «Wink mit dem Zaunpfahl» als erfolglos, sollten sich Gläubiger unbedingt zuerst über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens informieren, noch bevor sie den Kostenvorschuss für eine Konkurseröffnung auslegen.

Am aussagekräftigsten ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Den kann man beim Betreibungsamt gegen eine Gebühr von zirka 20 Franken bestellen. Nötig ist allerdings ein so genannter Interessenachweis, zum Beispiel die Bestellung oder eine Mahnung. Zeigt der Auszug aus dem Betreibungsregister, dass die Firma bereits eine Vielzahl von Betreibungen hat, so ist ein Weiterzug des Verfahrens nicht sinnvoll. Schliesslich möchte man «schlechtem Geld» nicht noch «gutes» hinterherwerfen.

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