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Wenn trotz Rechtsvorschlag die Betreibung weiterläuft
Aus Espresso vom 07.12.2016. Bild: Keystone
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Geld Wenn trotz Rechtsvorschlag die Betreibung weiterläuft

Wer einen Zahlungsbefehl erhält, kann dagegen Rechtsvorschlag erheben. So wird die Betreibung gestoppt. Dies passiert jedoch nur, wenn der Rechtsvorschlag korrekt protokolliert wird. Die Berner Schuldenberatung registriert in letzter Zeit vermehrt Fälle, wo die Post offenbar Fehler gemacht hat.

Ein Zahlungsbefehl wird immer im Doppel zugestellt: Ein Dokument ist für die betriebene Person, das andere für den Gläubiger. Im Normalfall wird der Zahlungsbefehl durch einen Postangestellten überreicht. Dieser muss auf beiden Exemplaren vermerken, wann der Zahlungsbefehl wem zugestellt wurde. Erhebt der Empfänger Rechtsvorschlag, muss das auch auf beiden Exemplaren festgehalten werden.

Häufung von Fällen in letzter Zeit

Mario Roncoroni, Co-Leiter von der Berner Schuldenberatung, hat in den letzten Monaten eine Häufung von Fällen registriert, bei denen dies offenbar nicht korrekt gemacht wurde. Er sagt gegenüber «Espresso»: «Wir waren anfangs misstrauisch, da unsere Klienten hie und da behaupten, sie hätten Rechtsvorschlag erhoben, dies aber effektiv vergessen haben. Die jetzige Häufung ist jedoch ungewöhnlich und lässt uns vermuten, dass es bei der Post ein Problem gibt.»

Auch beim Betreibungsamt Basel-Stadt registriert man vermehrt solche Fälle, wie Vorsteher Gerhard Kuhn bestätigt. Das Problem trete offenbar vor allem an den Postschaltern auf, wenn Betriebene den Zahlungsbefehl entgegennehmen: «Dass Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat uns die Post in manchen Fällen jeweils später bestätigt. Aber auf dem Doppel für den Gläubiger, das wir zurückbekommen haben, ist nichts vermerkt worden.»

Unterschiedliche Erfahrungen in den Betreibungsämtern

Beim Betreibungsamt Bern-Mittelland relativiert man die Situation. Es gebe relativ wenig Beschwerden, erklärt Leiter Roger Schober. Dass bei einer Zustellung durch Postangestellte tendenziell jedoch mehr Fehler passierten als bei einer Zustellung durch Betreibungsbeamte, sei nachvollziehbar. Betreibungsbeamte seien schliesslich speziell geschult.

Klar ist: Wenn nur vermeintlich Rechtsvorschlag erhoben wurde, ist das problematisch. Zehn Tage nach der Zustellung ist die Frist für den Rechtsvorschlag abgelaufen. Danach kann der Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren stellen. Der Betriebene kann dann höchstens noch Beschwerde einreichen und versuchen, den Rechtsvorschlag nachträglich zu deponieren.

Post kann Probleme nicht nachvollziehen

Dass es in letzter Zeit vermehrt Probleme gegeben habe, kann Postsprecher Oliver Flüeler nicht nachvollziehen: «Uns wurde keine Häufung gemeldet, weder von Kunden, Betreibungsämtern noch von der Schuldenberatung.» Nur wenn man Fehler gemeldet bekäme, könne man diesen auch nachgehen und allenfalls reagieren, so Flüeler weiter. Sowohl die Berner Schuldenberatung als auch das Basler Betreibungsamt werden in nächster Zeit bei der Post diesbezüglich vorstellig werden.

Rechtsvorschlag in Ruhe erheben und Bestätigung verlangen

Wenn ein Zahlungsbefehl zugestellt wird, und man Rechtsvorschlag erheben möchte, sollte man als Betriebener darauf achten, dass der Zusteller diesen korrekt erfasst. Wer sichergehen will, kann sich die beiden Exemplare zeigen lassen und zum Beispiel auch ein Foto davon machen.

Man kann den Zahlungsbefehl jedoch auch entgegennehmen und sich Zeit nehmen. Rechtsvorschlag kann innert zehn Tagen schriftlich oder mündlich beim zuständigen Betreibungsamt erhoben werden. Von Gesetzes wegen kann der Betriebene eine gebührenfreie Bescheinigung des Rechtsvorschlags verlangen.

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