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Rechtsfrage: Wohin mit Geschenken, die nicht passen?
Aus Espresso vom 22.12.2016. Bild: Colourbox
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Kaufrecht Wohin mit Geschenken, die nicht passen?

Noch zweimal schlafen und dann ist Bescherung. Was aber, wenn die Schwägerin das Buch, das Sie ihr geschenkt haben, schon gelesen hat? Oder der Pulli für den Bruder nicht passt? «Espresso» sagt, wann und wie Sie Geschenke umtauschen können.

Vor Weihnachten herrscht in allen Einkaufszentren Hochbetrieb - vielerorts ist das Weihnachtsgeschäft die umsatzstärkste Zeit im ganzen Jahr.

Auch im Januar geht es an diesen Orten rund zu und her: Dann nämlich möchten viele Konsumentinnen und Konsumenten ihre Geschenke umtauschen. Was viele nicht wissen: Kein Laden muss überhaupt etwas zurück nehmen und umtauschen.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Wenn ein Geschenk nicht gefällt oder passt, ist man als Kunde also auf das Entgegenkommen des Geschäftes angewiesen. Anders, wenn ein Geschenk nicht funktioniert oder einen anderen Fehler, einen Mangel hat. In diesem Fall können Kundinnen und Kunden ihre Garantieansprüche geltend machen:

  • Garantie: Hat ein Geschenk einen Mangel, so gelten laut Gesetz zwei Jahre Garantie. Diese Garantie darf nicht verkürzt werden. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass man einen Gegenstand so rasch als möglich prüfen und den Mangel sofort rügen. Sonst verzichtet man auf seine Garantierechte (Mehr zum Thema Garantie siehe Linkbox).

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