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Ärger mit der Ferienwohnung: Was tun?

Für die Skiferien in den Bergen buchen viele Wintertouristen eine Ferienwohnung. Doch oft gibt es dann statt Erholung Ärger, zum Beispiel, wenn die Heizung ausfällt oder die Zimmer dreckig sind. Im Ratgeber erfahren Sie, wie Sie in solchen Fällen zu Ihrem Recht kommen.

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Wenn Sie bei der Übernahme des Feriendomizils Mängel entdecken, sind drei Schritte wichtig:

  1. Immer SOFORT beim Vermieter reklamieren.
  2. Erst im Nachhinein informieren und Schadenersatz verlangen geht nicht. Also den Mangel nicht selbst beheben, nie von sich aus abreisen oder auf eigene Faust eine Ersatzunterkunft suchen. Denn der Vermieter muss zuerst die Gelegenheit haben, die Sache in Ordnung zu bringen.
  3. Sammeln Sie Beweismaterial. Das heisst: Abmachungen mit dem Vermieter schriftlich festhalten und Mängel fotografieren oder per Video aufnehmen.

Der Vermieter muss Mängel umgehend in Ordnung stellen. Kann er das nicht, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Der Mieter kann eine vergleichbare Ersatzunterkunft beziehen. Entstehen Mehrkosten, muss diese der Vermieter übernehmen.
  • Der Mieter kann abreisen.
  • Der Mieter kann trotz Mangel bleiben und auf eine Preisreduktion bestehen.

Die Höhe einer solchen Preisreduktion ist gesetzlich nicht festgelegt. Mieter und Vermieter müssen sich einigen. Orientierung kann die sogenannte Frankfurter Liste bieten (siehe Link unten). Sie gibt lediglich Richtwerte; vor Gericht ist sie nicht verbindlich.


Können sich Mieter und Vermieter nicht einigen, empfiehlt es sich, den Ombudsmann der Schweizer Reisebranche zu kontaktieren. Dieser hilft in solchen Fällen zu vermitteln (Adresse siehe Link unten).

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