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Digitale Leichen - schweres Erbe für die Nachkommen

Stirbt ein Mensch, ist in der Regel klar, wer welchen Teil des Vermöges bekommen soll. Andernfalls regelt das Gesetz den Nachlass. Beim digitalen Erbe gibt es noch keine gesetzliche Regelung. Und nur die wenigsten haben vorgesorgt.

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Neun von zehn Internetnutzern haben laut einer aktuellen Studie des IT-Verbands Bitkom nicht festgelegt, was im Todesfall mit ihren Daten aus Social-Media-Profilen oder ihren persönlichen Mails passieren soll. Rund 80 Prozent wollen sich um das digitale Erbe kümmern, fühlen sich aber nicht ausreichend informiert.

Persönliche Informationen auf Datenträgern
Ist im Testament nichts Anderes geregelt, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder der lokalen Speichermedien. Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen. Schliesslich können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die man lieber mit ins Grab nehmen möchte.

Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher
Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorben ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Online-Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Dabei sollte man aber beachten, dass der Notar zusätzliche Gebühren verlangt, falls sich Angaben wie Benutzername oder Passwort zwischenzeitig ändern.

Profile in sozialen Netzwerken
Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage des Todesscheins. Bei Facebook zum Beispiel können Erben die Entfernung des Nutzerkontos eines Verstorbenen beantragen oder das Profil in einen «Gedenkzustand» versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen.

Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing und LinkedIn wird das Profil unsichtbar geschaltet, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt. Google bietet beispielsweise den «Inactive Account Manager» an, mit dem ein Nutzer zu Lebzeiten bereits einstellen kann, was nach seinem Tod mit dem Account passieren soll.

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