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EuGH stützt Dublin-System Asyl-Regeln gelten immer – auch während einer Flüchtlingskrise

Der Fall: Es geht um einen Syrer und Mitglieder zweier afghanischer Familien. Sie hatten 2016 ohne Visum die Grenze zwischen dem EU-Land Kroatien und Serbien überschritten. Die kroatischen Behörden beförderten sie per Bus bis an die Grenze nach Slowenien, damit sie in andere Mitgliedsstaaten reisen und dort internationalen Schutz beantragen konnten. Der Syrer stellte anschliessend in Slowenien einen Asyl-Antrag, die Afghanen in Österreich.

Ankunftsländer wehren sich: Beide Länder waren jedoch der Ansicht, dass die Antragsteller illegal nach Kroatien eingereist seien, so dass nach der sogenannten Dublin-III-Verordnung die Behörden dieses Mitgliedsstaats ihre Anträge auf internationalen Schutz prüfen müssten.

Betroffene wehren sich: Der Syrer und die Afghanen gingen gegen die Entscheidungen der slowenischen und österreichischen Behörden gerichtlich vor. Sie machten geltend, ihre Einreise nach Kroatien könne nicht als illegal angesehen werden. Der Oberste Gerichtshof Sloweniens und der Wiener Verwaltungsgerichtshof wandten sich in der Angelegenheit schliesslich an den EuGH.

Europäischer Gerichtshof entscheidet: Die Richter gaben nun Österreich und Slowenien Recht. Auch wenn ein Staat aus humanitären Gründen die Einreise oder das Durchqueren des eigenen Staatsgebiets gestatte, liege ein illegales Überschreiten einer Grenze vor. Ein Land ist damit also nicht von seiner Zuständigkeit für die Asylanträge dieser Personen entbunden.

«Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen zuständig, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 in grosser Zahl überschritten haben», heisst es in einer Mitteilung zu dem Urteil. Die Personen hätten die Aussengrenze von Kroatien im Sinne der Dublin-III-Verordnung illegal überschritten.

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