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Rückzahlung von Sozialhilfe Baselland verlangt Sozialhilfe zurück, Basel-Stadt nicht

Im Kanton Basel-Stadt müssen Gelder der Sozialhilfe nur bei Erbschaften oder einem Lottogwinn zurückbezahlt werden.

Frau C. aus Münchenstein hat 9 Jahre lang Sozialhilfe bezogen. Seit 5 Jahren hat sie aber wieder einen Job und verdient im Monat rund 6700 Franken. Im letzten Herbst erhielt sie von der Gemeinde Münchenstein einen Brief mit einer Zahlungsvereinbarung. Sie soll während den nächsten fast 20 Jahren jeden Monat 980 Franken zurückzahlen.

Hätte Frau C nur wenige Kilometer weiter im Kanton Basel-Stadt gewohnt, hätte sie keine solche Rückforderung erhalten. Im Kanton Basel-Stadt gilt nämlich ein anderes Sozialhilfegesetz. Das ausbezahlte Sozialhilfegeld wird dort nur zurückgefordert, wenn das Vermögen einer Person, die früher Sozialhilfe bezogen hat, «erheblich» ansteigt zum Beispiel bei einer Erbschaft oder einem Lottogewinn.

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Gesetze über Rückzahlungen in den beiden Basel unterschiedlich
aus Regionaljournal Basel Baselland vom 22.02.2018.
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 38 Sekunden.

Ruedi Illes, Leiter Sozialhilfe im Kanton Basel-Stadt sagt, es mache Sinn, kein Geld vom Lohn zurückzufordern. «Wenn man vom ersten Lohn schon wieder eine Rückerstattung verlangt, kann der Anreiz verloren gehen, sich wieder einen Job zu suchen.» Zudem könne die Gefahr ansteigen, dass Betroffene erneut von der Sozialhilfe abhängig werden.

Das Gesetz im Kanton Baselland verlangt aber genau dies. Ausbezahlte Sozialhilfegelder sollen zurückgefordert werden, wenn jemand wieder in sicheren Verhältnissen lebt und ein «Einkommensüberschuss» vorliegt. In Basel-Stadt aber wird nur zurückgefordert, wenn das Vermögen erheblich ansteigt, also jemand eine Erbschaft macht oder im Lotto gewinnt.

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