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SRF DOK Erbschaft: die letzte Abrechnung

Schulden, Familienkonflikte, die letzte Abbrechung aus dem Grab. Eine Erbschaft kann vieles beinhalten. Der erhoffte Geldsegen ist nicht immer der Fall. Die Hinterlassenschaft ist oft Anlass für Konflikte und Streitigkeiten. Oder die Hinterbliebenen bleiben auf den Schulden des Verstorbenen sitzen.

Es ist eine alte Geschichte und eine leidige zugleich: Schlecht in die Wege geleitete Erbschaftsangelegenheiten. Auch emotionale Altlasten können eine Erbschaft zu einem wahren Albtraum werden lassen. So endet mancher Erbstreit vor dem Gericht, was schnell sehr teuer werden kann. Allerdings kommt es sehr selten bis zum bitteren Ende, bestätigt die leitende Gerichtsschreiberin und Ersatzrichterin am Bezirksgericht Zürich Marion Erhardt. Häufiger würden sich die Hinterbliebenen vorher einigen, da ein Gerichtsprozess mehrere 10‘000 Franken kosten kann. Ein häufigeres Problem sind aber Testamente, die formungültig verfasst wurden und deswegen anfechtbar sind.

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Marion Erhardt: «Testament muss formgültig sein»
Aus DOK vom 18.05.2017.
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Ungültige Testamente

Am Bezirksgericht Zürich werden jedes Jahr rund 1250 Testamente eröffnet. Dabei bekommt Ersatzrichterin Marion Erhardt auch ungewöhnlich verfasste Testamente zu Gesicht: «Ich habe schon Testamente gesehen, die auf Servietten verfasst wurden, auf wunderschönem Schreibpapier, auf Notizzettelchen oder auf einem Couvert.» Nur etwa ein Drittel der Verstorbenen im Bezirk Zürich verfasste zu Lebzeiten ein Testament. Doch ein Testament ist noch keine Garantie für einen geordneten Nachlass. Oft sind sie formungültig, zum Beispiel mit einer Schreibmaschine verfasst. Solche Testamente sind, wenn sie zumindest unterzeichnet sind, anfechtbar, sonst ohne Wirkung. Trotz Formungültigkeit kann aber der letzte Wille dann erfüllt werden, wenn sich die Erben einigen können und das Testament nicht anfechten.

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Ein geregelter Nachlass erspart den Hinterbliebenen viel Aufwand
Aus DOK vom 18.05.2017.
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Häufige Fehler und Irrtümer

Oft existieren mehrere Testamente eines Verstorbenen, was zur Folge hat, dass es bei der Testamentseröffnung zu Unklarheiten kommen kann. «Wenn mehrere Testamente eingereicht wurden, ist häufig nicht klar, welches nun das gültige ist, vor allem dann, wenn nicht alle datiert sind», erzählt Marion Erhardt. Besonders schwierig sei es dann, wenn die Begünstigten nicht klar identifizierbar seien. Nur mit dem Namen, aber ohne genaue Adresse, sei es schwierig die richtige Person zu finden, so die Ersatzrichterin.

Ehevertrag ersetzt kein Testament

Marion Erhardt stellt fest, dass Ehepartner häufig davon ausgehen, dass ein Ehevertrag auch die Erbberechtigung regelt. Das ist aber nicht der Fall, erläutert sie. «Der Ehevertrag regelt nur die eherechtlichen Folgen eines Todesfalles, aber wer die Erben sind, ist damit noch nicht geklärt.» Darum rät Marion Erhardt neben dem Ehevertrag auch ein Testament oder einen Erbvertrag zu verfassen.

Vorsicht bei gemeinsamen Testamenten

Häufig anzutreffen sind Gemeinschaftstestamente von Ehepaaren. Doch selbst wenn beide unterschreiben, ist das Testament nur im Nachlass des Ehepartners formgütlig, welcher es handschriftlich verfasst hat. Im Nachlass des anderen ist das Testament anfechtbar. Um diese Gefahr zu vermeiden, sollten Ehepartner beide ein einzelnes Testament verfassen oder einen Erbvertrag abschliessen.

Aus dem Film «Erben, nein danke!»

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