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Kommission gegen Samenspende für lesbische Paare
Aus Tagesschau vom 30.08.2019.
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LGBTQ und Kinderwunsch Regenbogenfamilien: Das sagt das Schweizer Gesetz

Für gleichgeschlechtliche Paare sind die Optionen, eine Familie zu gründen in der Schweiz, begrenzt. Eine Übersicht.

Adoption: Gleichgeschlechtliche Paare dürfen in der Schweiz keine Kinder adoptieren, wenn sie in einer eingetragenen Partnerschaft leben – unverheiratete Einzelpersonen paradoxerweise schon. Die Stiefkindadoption ist seit 2018 in eigentragenen Partnerschaften oder faktischen Lebensgemeinschaften erlaubt.

Pflegekinder: Die Aufnahme von Pflegkindern ist Personen unabhängig ihres Zivilstandes oder ihrer sexuellen Orientierung erlaubt. Die Kantone achten bei der Bewilligung eher auf Kriterien wie eine stabile Persönlichkeit und Lebenssituation, Gesundheit oder Weltoffenheit. Pflegekinder sollen jedoch wenn möglich Kontakt zu den leiblichen Eltern beibehalten und unter Umständen auch wieder in die Herkunftsfamilie zurückkehren.

Co-Parenting: Die Co-Elternschaft ist eine Familienform, in der Frau und Mann ein Kind ausserhalb einer Liebesbeziehung zeugen. Diese Option steht jedem offen – die elterliche Sorge können jedoch nur die leiblichen Eltern übernehmen. Die jeweiligen Partner der Eltern haben laut Partnerschaftsgesetzt jedoch keine Möglichkeit, Elternrechte zu erhalten. «Liegen ausserordentliche Umstände vor», so können gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) jedoch auch Dritte einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit einem Kind erhalten.

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Co-Parenting und das Recht
aus Kontext vom 07.05.2017. Bild: Imago/Westend61
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Leihmutterschaft: Die Leihmutterschaft ist in der Schweiz verboten. In einigen europäischen Ländern ist die unentgeltliche Leihmutterschaft zwar erlaubt, häufig aber mit Einschränkungen. So ist sie in Grossbritannien nur für britische Staatsangehörige legal und in Griechenland oder Portugal nur für heterosexuelle Paare. In den USA ist in einigen Bundesstaaten auch die kommerzielle Leihmutterschaft erlaubt. Jedoch ist die Schweiz nicht verpflichtet, die ausländischen Bestimmungen in Bezug auf die Elternschaft zu übernehmen. So hat das Bundesgericht 2015 bei einem homosexuellen Paar, welches in Kalifornien durch eine Leihmutterschaft zu einem Kind gekommen ist, nur den genetischen Vater – der die Samenspende gegeben hatte – als Elternteil anerkannt. Nach einem amerikanischem Urteil waren beide Partner als Väter anekannt worden.

Eizellenspende: Die Eizellenspende ist in der Schweiz nicht erlaubt.

Samenspende: Eine Samenspende dürfen gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz nur Ehepaare erhalten. Singles oder homosexuellen Paaren bleibt diese Option bisher jedoch verwehrt.

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