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Schweiz Nun doch: Schweiz liefert UBS-Kundendaten an Niederlande

Das Bundesgericht erlaubt Gruppenanfragen zur Ermittlung von Steuerdelinquenten. Die Richter in Lausanne haben ein Urteil der Vorinstanz umgestossen und den Weg dafür freigemacht. Der Entscheid dürfte international als Startschuss für eine erweiterte Jagd nach Steuerflüchtlingen verstanden werden.

Die Schlinge um mutmassliche Steuerhinterzieher aus den Niederlanden zieht sich in der Schweiz zu. Die Richter in Lausanne heissen ein Rechtshilfebegehren der niederländischen Steuerverwaltung gut. Dieses betrifft Bankkunden, deren Konti von den Schweizer Banken gekündigt worden waren.

Nun darf die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nach dem Entscheid Daten von UBS-Kunden an die Niederlande liefern. Das Gruppenersuchen der niederländischen Steuerbehörde betrifft namentlich ihr nicht bekannte Kunden der UBS, die der Grossbank trotz Aufforderung keinen genügenden Nachweis über die Steuerkonformität erbracht haben.

Die Richter in Lausanne haben damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umgestossen. Es hatte die Anfrage kürzlich noch abgelehnt, weil sie keinen einzigen Namen eines möglichen Steuerdelinquenten enthält.

Der heutige Entscheid des Bundesgerichts macht damit den Weg frei für Gruppenanfragen ohne Namensnennung zur Ermittlung von Steuerdelinquenten.

Startschuss für Jagd auf Steuersünder

Die Richter argumentierten, die Anfrage aus den Niederlanden sei keine Anfrage ohne konkretes Ziel. Die Niederländer interessierten sich für die Namen und Vermögen von Bürgern, die ihrer Schweizer Bank keinen Beleg dafür vorgelegt hatten, dass ihr Geld versteuert war – und zu denen die Bank deshalb die Beziehung abgebrochen hatte.

Ähnliche Überprüfungen ausländischer Kunden haben in den letzten Jahren viele Schweizer Banken durchgeführt. Entsprechend ist damit zu rechnen, dass der Entscheid international als Startschuss für eine erweiterte Jagd auf Steuerflüchtlinge gehört wird.

Hin und her seit fast zwei Jahren

Die niederländische Steuerbehörde hatte 2015 ein entsprechendes Amtshilfegesuch an die Schweiz gestellt. Die ESTV ordnete im November 2015 die Leistung von Amtshilfe zu einer Person an, welche die fraglichen Kriterien erfüllt und listete die zu übermittelnden Informationen auf. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der betroffenen Person im vergangenen März gut und hob die Verfügung der ESTV auf.

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