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Schweiz Soziale Medien sind nicht zu Informationsaustausch verpflichtet

Schweizer Ermittler dürfen von Facebook und Twitter keine Auskunft über Verbindungsdaten von Schweizer Nutzern verlangen, selbst wenn die Betreiber bereit sind, die Daten preiszugeben. Das Bundesgericht weist ein Begehren der Zürcher Staatsanwaltschaft in einem Grundsatzurteil ab.

Aufrufe zu Verbrechen, rassistische Postings: Zürcher Ermittler sind in einem sozialen Netzwerk im Internet auf Verbrechen gestossen und wollten die Identität der Täter herausfinden. Zunächst sah das auch ganz einfach aus: Die US-Betreiberfirma zeigte sich nämlich kooperationsbereit.

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Bundesgericht pfeift Zürcher Ermittler zurück
aus HeuteMorgen vom 17.04.2015.
abspielen. Laufzeit 1 Minute 45 Sekunden.

Wenn ein Gerichtsbeschluss vorliege, könnten die Ermittler die Verbindungsdaten einsehen, sicherte die Firma in einer E-Mail zu. Aber so einfach geht das eben doch nicht: Das Zürcher Obergericht verweigerte der Staatsanwaltschaft die Bewilligung. Dies weil kein Gesetz die Erhebung von Verbindungsdaten im Ausland vorsehe.

Das aber wollten die Ermittler nicht akzeptieren. Sie beriefen sich auf das Kleingedruckte. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzwerkes stehe nämlich ausdrücklich, dass die Firma berechtigt sei, mit Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten. Und der Betreiber habe die Kooperation ja auch zugesichert.

Direkter Zugriff auf Internetdaten: Fehlanzeige

Das Gericht habe deshalb kein Recht, die Freiwilligkeit der Datenherausgabe noch weiter zu prüfen, meinte die Zürcher Staatsanwaltschaft, und gelangte ans Bundesgericht. Dort blitzten die Ermittler erneut ab.

Schweizer Gerichte könnten keine Sicherung und Herausgabe von Daten im Ausland anordnen, urteilten die Lausanner Richter. Den Fahndern bleibt nun der langwierigere Weg über ein internationales Rechtshilfegesuch.

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