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Schweiz Wie flexibel müssen Angestellte sein?

In Grossbritannien sorgen sogenannte Null-Stunden-Arbeitsverträge für Schlagzeilen. Ganz so schlimm ist es in der Schweiz nicht – aber Arbeit auf Abruf gibt es auch hierzulande. Trotz Regeln und Gesetzen bewegen sich viele Unternehmen in einem Graubereich.

An sich wären die in der Schweiz geltenden Regeln klar: Die Arbeitgeber müssen ihren Angestellten den Einsatzplan mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt geben. Das schreibt das Arbeitsgesetz vor.

Das sei gut und recht, sagt Mauro Moretto von der Gewerkschaft Unia. Doch einzelne Unternehmen würden sich nicht an diese Bestimmung halten. Zudem gebe es immer wieder Fälle, in denen die Pläne kurzfristig und ohne Absprache mit den Betroffenen geändert würden.

Garantiertes Stunden-Minimum

Immerhin sei in der Schweiz oft ein Minimum an Arbeitsstunden im Arbeitsvertrag garantiert. Der Gewerkschafter sieht allerdings auch hier einen Haken: So gebe es Fälle, in denen sich Betroffene für eine Wochenarbeitszeit von beispielsweise zehn Stunden während der ganzen Woche zur Verfügung halten müssten. «Somit ist es unmöglich, einer anderen Beschäftigung nachzugehen», sagt Moretto.

In seinen Augen ist es nicht zumutbar, dass das Arbeitspensum nicht klar festgelegt ist. So lasse ein Arbeitsvertrag, der beispielsweise ein Arbeitspensum in einer Bandbreite von 20 bis 60 Prozent vorsehe, keine Haushaltsplanung zu. «Wie wollen Sie da ein Budget erstellen?», fragt er rhetorisch.

In der Schweiz gebe es vor allem im Gastgewerbe, im Detailhandel oder im Gesundheits- und Sozialwesen Arbeit auf Abruf. Die Unternehmen versuchten damit auch Kosten zu sparen, so Moretto: Arbeitspensen würden auf so viele Köpfe verteilt, dass der Arbeitgeber die Pensionskassen-Pflicht umgehen könne.

Audio
Arbeitgeber sparen Kosten mit Arbeit auf Abruf
aus SRF 4 News aktuell vom 07.08.2013.
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 58 Sekunden.

Arbeitgeber betonen die Vorteile

Die Arbeitgeber dagegen schätzen den flexiblen Einsatz von Arbeitskräften, den Arbeit auf Abruf erlaubt. Roland Müller, Direktor des schweizerischen Arbeitgeberverbandes, sagt: «Im Gastrogewerbe – und auch in anderen Branchen – ist es notwendig, dass wir Leute dann beschäftigen können, wenn wir sie brauchen.» Arbeitnehmerinnen und -nehmer, die auf Abruf arbeiten, seien in der Schweiz gut geschützt – durch das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

Ausserdem sei für viele Arbeitslose Arbeit auf Abruf ein erster Schritt zurück in die Berufswelt, sagt Müller. Denn oftmals würden solche Leute nach einer gewissen Zeit für ein Teilzeit- oder sogar Vollpensum vom betreffenden Unternehmen angestellt.

Es zeigt sich: Die Arbeitgeberseite betont die positiven Aspekte von Arbeit auf Abruf. Die Gewerkschaften dagegen bleiben skeptisch. Für sie ist der Graubereich zu gross.

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