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Rechtsfrage: Darf ein Verein eine Betreibung einleiten?
Aus Espresso vom 14.12.2017. Bild: Keystone
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Sonstiges Recht «Darf ein Verein eine Betreibung einleiten?»

Eine unschöne Geschichte erlebt die Kassiererin eines Bündner Landfrauenvereins: Im Sommer bestellte ein Paar für sein Hochzeitsfest einen Apéro bei den Landfrauen. Kostenpunkt: rund 300 Franken. Die Rechnung ist bis heute offen. «Was können wir tun?», möchte die Kassiererin von «Espresso» wissen.

Am grossen Tag habe alles wunderbar geklappt, schreibt die Kassiererin der Landfrauen. Das Paar und alle Gäste seien zufrieden gewesen, die Offerte sei sogar ein wenig unterschritten worden. Doch das Paar lässt sich Zeit mit der Bezahlung der Rechnung.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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«Ich habe immer wieder gemahnt», schildert die Kassiererin. Mails habe sie geschrieben, SMS, sie habe angerufen. Doch immer werde sie vertröstet. «Im Vorstand haben wir dann beschlossen, dem Paar eingeschriebene Mahnungen zu schicken und pro Mahnung zehn Franken Spesen zu verlangen.» Genützt hat es nichts. «Wie können wir weiter vorgehen?», möchte deshalb die Kassiererin vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Bleiben Gespräche und Mahnungen ohne Wirkung, kann ein Gläubiger wie hier der Frauenverein sein Geld mit staatlicher Hilfe einfordern und eine Betreibung gegen den Schuldner einleiten.

Jede und jeder kann eine Betreibung einleiten

Das Verfahren ist einfach und steht natürlichen Personen genauso zur Verfügung wie Vereinen oder Unternehmen. Der Gläubiger füllt auf dem Betreibungsamt am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners das Formular «Betreibungsbegehren» aus und zahlt einen Kostenvorschuss. Wie hoch der ist, hängt von der Höhe der geforderten Summe ab. Bei einer Forderung von 300 Franken beträgt der Kostenvorschuss 30 Franken. Das Betreibungsamt stellt dann dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu.

Ohne Rechtsvorschlag darf gepfändet werden

Nach Erhalt des Zahlungsbefehls hat der Schuldner zehn Tage Zeit, das Verfahren mit dem Rechtsvorschlag zu stoppen und damit seine Schuld zu bestreiten. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, kann der Gläubiger die Betreibung fortsetzen und den Schuldner pfänden lassen.

Mit Belegen kann der Rechtsvorschlag aufgehoben werden

Erhebt aber der Schuldner Rechtsvorschlag, ist das Verfahren unterbrochen. Jetzt muss der Gläubiger in einem speziellen Verfahren Beweise für seine Forderung vorlegen können. Dieses Verfahren heisst Rechtsöffnungsverfahren, und als Beweise dienen zum Beispiel Gerichtsurteile, Verträge oder unterschriebene Aufträge und Offerten. Gelingt dieser Beweis, hebt der Richter den Rechtsvorschlag auf und die Betreibung kann fortgesetzt werden. Weil bei diesem Verfahren wieder Kosten anfallen, scheuen gerade bei geringen Beträgen viele Gläubiger den Aufwand und schreiben das Geld ab.

Für die betriebene Person ist der Kontakt mit dem Betreibungsamt unangenehm. Noch viel unangenehmer ist aber für die meisten Betroffenen nach einem Zahlungsbefehl der Eintrag im Betreibungsregister. Bevor also ein Gläubiger wie hier der Frauenverein auf die Fortsetzung der Betreibung verzichtet, kann er dem Schuldner anbieten, dass die Betreibung zurückgezogen wird, sobald dieser neben der Forderung auch die Kosten für die Betreibung bezahlt hat.

Auch klug Verhandeln führt manchmal zum Ziel

Auf diese Weise kommt der Gläubiger zu seinem Geld und seinen Spesen und der Schuldner hat nach der leidigen Geschichte keine «Tolggen im Rheinheft». Mit einem Eintrag im Betreibungsregister hat man auf der Wohnungssuche oder bei einer Kreditvergabe nämlich keine guten Karten.

Seinem Geld hinterherrennen ist mühsam. Gläubiger wie hier der Frauenverein möchten für diesen Aufwand verständlicherweise mit Mahngebühren entschädigt werden. Mahngebühren sind aber nur dann geschuldet und könnten in einem Betreibungsverfahren nur dann eingefordert werden, wenn sie bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart worden wären.

Tipps, wie sich Gläubiger absichern können:

  1. Halten Sie eine Vereinbarung (zum Beispiel eine Offerte oder ein Darlehensvereinbarung) immer schriftlich fest und lassen Sie dieses Dokument von der Gegenseite unterschreiben.
  2. Auf eine schriftliche Vereinbarung gehören: die vereinbarten Leistungen, Ausführungstermine, der vereinbarte Preis, Zahlungstermine, allfällige Verzugszinsen und Mahnspesen und die Unterschriften der Vertragspartner.
  3. Verlangen Sie im Zweifelsfall eine Anzahlung oder Vorauszahlung. Verbreitet ist zum Beispiel bei Handwerkern eine Anzahlung in der Höhe eines Drittel des Gesamtpreises.
  4. Bei grösseren Aufträgen: «Googeln» Sie ihren Kunden oder verlangen Sie einen Auszug aus dem Betreibungsregister.

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