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Sonstiges Recht Muss das Spital für den Gebiss-Verlust bezahlen?

Eine Frau musste notfallmässig ins Spital. Als ihr Sohn sie besuchte, bemerkte er, dass ein Teil des Gebisses fehlte. Nach Angaben des Altersheims hatte die Frau bei der Einlieferung noch das vollständige Gebiss. Das Spital weist jede Schuld von sich – Wer zahlen muss.

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Muss das Spital für den Verlust bezahlen?
aus Espresso vom 06.03.2013. Bild: Colourbox
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 16 Sekunden.

«Espresso» Hörer Benno Staubs Mutter musste notfallmässig ins Spital gebracht werden. Als die Patientin vom Notfall in ein Spitalzimmer verlegt wurde, fehlte der obere Teil ihrer Zahnprothese.

«Die Pflegeleitung des Altersheims, in der meine Mutter lebt, bestätigte mir schriftlich, dass sie mit ihrem vollständigen Gebiss ins Spital gefahren wurde», erzählt Staub.

In einem Brief fordert er nun Schadenersatz vom Spital. «Doch die winken ab», ärgert sich Benno Staub und möchte wissen: «Was kann ich tun, dass man mir den Verlust ersetzt?»

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Dass Patienten nach einem Spitalaufenthalt etwas vermissen, kommt häufig vor. Ob in solchen Fällen das Spital bezahlen muss, hängt von den genauen Umständen ab. Grundsätzlich muss ein Spital seine Abteilungen so organisieren, dass kein Patient zu Schaden kommt. Weder körperlich noch finanziell.

Die Gesundheit geht vor

Der Patient muss also die Möglichkeit bekommen, seine Wertsachen und Effekten sicher aufzubewahren. Kommt etwas abhanden, muss das Spital dafür aufkommen. In der Regel wird es dazu über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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In einer Notfallsituation gelten jedoch andere Regeln: Ist ein Patienten in Gefahr, müssen Ärzte und Pflegende alles für seine Gesundheit tun und dürfen dabei keine Rücksicht auf etwas anderes nehmen. Kommt es in einer solchen Situation zu einem nicht vermeidbaren Schaden, haftet das Spital nicht.

Betroffene suchen in einer Situation am besten das Gespräch mit der Klinikleitung. Patienten haben ein Einsichtsrecht in ihre Krankenakte. Ein Blick in diese Aufzeichnungen kann helfen, den Hergang nachzuzeichnen und zu prüfen, ob das Spitalpersonal sorgfältig gearbeitet hat.

Kann das Spital nicht haftbar gemacht werden, gibt es noch weitere Anlaufstellen: Einzelne Krankenkassen bezahlen im Rahmen ihrer Zusatzversicherung Beiträge an Zahnprothesen. Nachfragen lohnt sich. Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) bekommen eine verloren gegangene Zahnprothese zudem von der Ausgleichskasse ersetzt.

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