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Betreibung: Überrissene Lösch-Gebühren grenzen an Nötigung
Aus Espresso vom 12.08.2015. Bild: Keystone
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Geld Betreibung: Überrissene Lösch-Gebühren grenzen an Nötigung

Wer schon einmal betrieben wurde, weiss: Der Eintrag im Betreibungsregister bleibt bestehen auch nachdem man bezahlt hat. Ausser, die Betreibung wird zurückgezogen. Viele Unternehmen verlangen dafür «Umtriebsgebühren». Wer jedoch schamlos abkassieren will, macht sich strafbar.

Ingrid Schmidt (Name geändert) hat schwere Zeiten hinter sich: Nach dem plötzlichen Tod ihres Mannes hatte die heute 54-jährige Frau mit psychischen Problemen zu kämpfen. In der Folge wurde sie arbeitsunfähig und verlor ihre Arbeitsstelle.

«Alles wuchs mir über den Kopf», schildert Ingrid Schmidt. «Ich konnte Alltägliches nicht mehr erledigen, Rechnungen blieben liegen, bald kamen Betreibungen.»

Der Tolggen im Reinheft verschwindet erst nach fünf Jahren

Heute geht es der Frau wieder besser. Gesundheitlich und auch finanziell. Letzten Februar habe sie all ihre offenen Schulden zurückbezahlt, erzählt die gelernte Praxisassistentin stolz. Doch ein Problem bleibt: Alle Betreibungen sind im amtlichen Register aufgeführt und verschwinden erst nach fünf Jahren.

Für Ingrid Schmidt hat dieser Tolggen im Reinheft auf der Wohnungssuche gravierende Konsequenzen. «Überall heisst es, man ziehe Bewerber mit einem sauberen Register vor.»

Aus diesem Grunde hat Ingrid Schmidt ihre ehemaligen Gläubiger gebeten, die Betreibungen zurück zu ziehen. Dann nämlich erscheinen sie nicht mehr auf einem Betreibungsregisterauszug. Über die Antwort der Genossenschaft Elektra in Ehrendingen, ihrem Stromanbieter, ist Ingrid Schmidt konsterniert.

Stromanbieter verlangt 100 Franken für «Umtriebe»

Die Betreibungen seien zu Recht erfolgt, heisst es im Antwortmail, deshalb wäre ein Rückzug «nicht fair». Gegen eine «Umtriebsgebühr» von 100 Franken würde man ihre Wunsch jedoch entsprechen und die Betreibung zurückziehen. Ingrid Schmidt ist empört. Sie fühlt sich in ihrer Situation ausgenutzt und genötigt.

Von einer Nötigung im strafrechtlichen Sinne ist die Rede, wenn jemand mit einem rechtswidrigen Mittel Druck ausübt oder wenn der Zusammenhang zwischen einem solchen Mittel und dem damit verfolgten Ziel gegen die guten Sitten verstösst.

Dass eine Firma für den Rückzug einer Betreibung eine Umtriebsentschädigung verlange, sei zulässig, sagt Martin Killias, Strafrechtsprofessor an der Universität St. Gallen. Denn: Keine Firma sei dazu verpflichtet.

Wer abkassieren will, macht sich unter Umständen strafbar

Jedoch könne die Höhe einer solchen Umtriebsentschädigung missbräuchlich sein: «Niemand darf völlig übersetzte Gebühren verlangen. 100 oder 200 Franken sind das Maximum. Verlangt jemand deutlich mehr, 500 Franken zum Beispiel oder 1000, dann ist das eine klare Nötigung und damit strafbar.»

Mit Fantasiegebühren darf also kein Unternehmen mit die unangenehmen Lage verschuldeter Menschen ausnützen. Für Ingrid Schmidt ein ist das nur ein schwacher Trost. Sie muss sich ihr sauberes Register teuer erkaufen.

Das Elektrizitätswerk Elektra Ehrendingen hat gegenüber «Espresso» auf eine Stellungnahme verzichtet. Man sei aber nach wie vor bereit, die Betreibung gegen Bezahlung der Umtriebsgebühr zurück zu ziehen.

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