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Wenn der Taxifahrer den Dienst verweigert
Aus Espresso vom 30.01.2015. Bild: Keystone
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Umwelt und Verkehr Wenn der Taxifahrer den Dienst verweigert

Als Taxi-Fahrgast haben Sie Rechte. Zum Beispiel, wenn Ihnen die Fahrt verweigert wird, weil dem Fahrer die Strecke zu kurz ist. Ihre Rechte können Sie aber nur einfordern, wenn eine Taxiverordnung gilt. Und das ist in der Schweiz nicht überall so. Am Flughafen Zürich ist die rechtliche Lage klar.

Es war Ende Dezember, es schneite bis in die Niederungen, und am Flughafen Zürich fielen mehrere Flüge aus. Als gegen Mitternacht klar wurde, dass auch der Flug nach London ausfallen würde, suchte sich ein Reisender aus Thun ein Hotel in der Umgebung. Am Bahnhof Kloten, nur knappe drei Kilometer entfernt, wurde er fündig und wollte sich ein Taxi dorthin nehmen.

Mit Ausreden abgewimmelt

Er versuchte also beim Taxistand sein Glück: «Es waren viele Leute am Warten, und ich fragte sicher zehn Taxifahrer, bis mich dann einer mitnahm.» Er müsse ein «Airport»-Taxi nehmen, hiess es, oder ein «Kloten»-Taxi.

Ein anderer Fahrer behauptete, er könne wegen einer Barriere nicht dorthin fahren. Wieder andere erklärten, er sei doch noch gar nicht an der Reihe, andere Passagiere seien eher gewesen.

Beim letzten Versuch platzte dem Kunden der Kragen: «Ich sagte dem Fahrer, es gebe doch eine Beförderungspflicht für Taxifahrer, das sei doch gesetzlich geregelt. Erst dann nahm mich der Fahrer zähneknirschend mit.»

Tatsächlich gibt es für Taxis am Flughafen Zürich eine solche Beförderungspflicht, diese ist in den Taxibestimmungen der Polizeiverordnung von Kloten verankert.

Taxiunternehmen reagieren verärgert über den Vorfall

Es sind die beiden grössten Taxifirmen im Raum Zürich, die den Taxibetrieb am Flughafen zusammen organisieren. Die beiden Geschäftsführer reagieren ungehalten auf das Gebaren der Taxifahrer.

Grégoire Allet der «Taxi 444 AG» sagt gegenüber dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1: «Ich bin richtig böse, das macht man nicht. Es handelt sich um eine Fahrtenverweigerung, die geahndet wird, wenn man weiss, wer der Fahrer war.» In jeder Ausbildung behandle man das Thema Fahrtenverweigerung von neuem, alle Fahrer wüssten genau, was gelte.

Und André Küttel, Geschäftsführer von «Taxi 7x7» fügt hinzu, dass die Fahrer nach einem Ampelsystem bestraft würden. Zuerst gebe es eine Verwarnung, beim nächsten Mal eine gelbe Karte und beim dritten Mal gebe es rot, das bedeute Ausschluss vom Dienst.

Und den betroffenen Kunden rät Küttel: «Notieren Sie sich die Nummer auf der Leuchte des Taxis, oder den Namen des Fahrers, oder aber auch das Nummernschild. Wenn Sie sich mit diesen Angaben sowie Datum und Zeit des Vorfalls bei der Zentrale melden, gehen wir der Sache intern nach.»

Beförderungspflicht gilt nicht überall in der Schweiz

Nur gerade die Kantone Zug, Genf und die beiden Basel kennen eine Taxiverordnung, bald auch der Kanton Zürich. Sonst aber ist das Taxiwesen kommunal geregelt, wenn es denn überhaupt geregelt ist.

Genau dies kritisiert der Präsident des Berufsverbands der Taxifahrer, Patrick Favre: «Die Mehrheit der Gemeinden und Kantone in der Schweiz haben keine Taxiverordnung. Wir wünschen uns eine einheitliche Regelung, die für die ganze Schweiz verbindlich ist.»

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