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Bitte nicht losfahren: Die Sicht des Fahrers darf nicht eingeschränkt sein.
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Eingeschränkte Sicht im Auto: Ist das noch erlaubt?

Es gibt Autofahrende, die ihr Auto schmücken, etwas an den Rückspiegel hängen oder auf die Ablage hinten im Heck stellen. Oder sie transportieren sperrige Güter im Fahrgastraum. Damit wird unter Umständen die Sicht beeinträchtigt. Was sagt das Schweizerische Verkehrsgesetz dazu?

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Das Schweizerische Verkehrsgesetz setzt enge Grenzen:

  • Das Sichtfeld gegen vorne darf nicht beeinträchtigt werden, ebenso der Blickwinkel je 90 Grad nach links und rechts. Also ist beispielsweise ein Fanwimpel des Lieblingsfussballclubs am Rückspiegel nicht zulässig.
  • Die Autobahnvignette klebt man auf die Frontscheibe hinter den Rückspiegel oder an die Frontscheibe unterhalb der Augenhöhe. Damit wird das Sichtfeld nicht eingeschränkt.
  • Auf die Ablage der Heckscheibe darf man Gegenstände stellen, vorausgesetzt das Auto hat links und rechts Rückspiegel. Existieren diese zwei Rückspiegel, ist es auch möglich, die Heckscheibe oder die beiden Seitenfenster hinten zu bekleben, wie dies zum Beispiel auch bei Lieferwagen der Fall sein kann.
  • Auch dem Verzieren des Autos aussen sind Grenzen gesetzt: Verzierungen oder Schriften dürfen nicht reflektieren oder beleuchtet sein und dürfen andere Autofahrende nicht zu fest ablenken.

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